Der vorliegende Vorschlag wurde von der LAG Netzpolitik Berlin erarbeitet und basiert auf dem Positionspapier „Für eine ausgewogene Reform des Urheberrechts“ vom 29.08.2018 ( https://gruene.berlin/nachrichten/fuer-eine-ausgewogene-reform-des-urheberrechts ).
Der Vorschlag differenziert klarer zwischen den drei Problemkreisen und adressiert diese jeweils mit konkreten Lösungsangeboten. Der etwas höhere Textumfang ist der Komplexität des Themas angemessen und wird der Vielzahl zu berücksichtigender Interessen gerecht.
Kommentare
Arnhilt Kuder:
Nikolas Becker:
Das größte Problem im Urheberrecht war schon immer der Konflikt zwischen Urheberrecht und Informationsfreiheit. Die Lösung kann nur in der angemessenen Berücksichtig beider Seiten liegen. Für uns stehen die betroffenen Interessen daher gleichberechtigt nebeneinander. Dass wir zuerst auf die Informationsfreiheit eingegangen sind, sollte keine Wertung ausdrücken, sondern war der hochaktuellen Diskussion um Upload-Filter geschuldet. Wir gehen davon aus, dass dieses Thema auch für Wähler*innen relevant sein könnte, die ansonsten keinen näheren Bezug zum Urheberrecht haben.
Aus dem Text geht aber auch klar hervor, dass wir uns zum Urheberrecht bekennen.
Mit der Formulierung "entgegen der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs" sollte natürlich nicht die Autorität des Gerichtes in Frage gestellt werden. Mit der in Fachkreisen durchaus üblichen Formulierung sollte ausgedrückt werden, dass in der Praxis Hyperlinks Urheberrechtsverletzungen darstellen können (z.B. EuGH, Urt. v. 8.9.2016 – C-160/15 (GS Media BV/Sanoma Media Netherlands BV ua https://gruenlink.de/1j2h ) und wir diese Rechtsauffassung des EuGH in diesem Punkt ablehnen. Es handelt sich dabei um reines Richterrecht, welches der EuGH ausschließlich aus den zwei Wörtern " öffentliche Wiedergabe“ aus Art. 3 Abs. 1 der europäischen Informationsgesellschaftsrichtlinie aus dem Jahr 2001 abgeleitet hat. Wenn das europäische Parlament mit dieser Auslegung nicht einverstanden ist, ermöglicht es das Rechtsstaatsprinzip, die Rechtslage durch eine entsprechende Gesetzesänderung anzupassen.
Das hätte man so natürlich im Antrag schreiben können, wir haben aber versucht, ihn möglichst knapp zu halten.
Nikolas Becker:
Das größte Problem im Urheberrecht war schon immer der Konflikt zwischen Urheberrecht und Informationsfreiheit. Die Lösung kann nur in der angemessenen Berücksichtig beider Seiten liegen. Für uns stehen die betroffenen Interessen daher gleichberechtigt nebeneinander. Dass wir zuerst auf die Informationsfreiheit eingegangen sind, sollte keine Wertung ausdrücken, sondern war der hochaktuellen Diskussion um Upload-Filter geschuldet. Wir gehen davon aus, dass dieses Thema auch für Wähler*innen relevant sein könnte, die ansonsten keinen näheren Bezug zum Urheberrecht haben.
Aus dem Text geht aber auch klar hervor, dass wir uns zum Urheberrecht bekennen.
Mit der Formulierung "entgegen der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs" sollte natürlich nicht die Autorität des Gerichtes in Frage gestellt werden. Mit der in Fachkreisen durchaus üblichen Formulierung sollte ausgedrückt werden, dass in der Praxis Hyperlinks Urheberrechtsverletzungen darstellen können (z.B. EuGH, Urt. v. 8.9.2016 – C-160/15 (GS Media BV/Sanoma Media Netherlands BV ua https://gruenlink.de/1j2h ) und wir diese Rechtsauffassung des EuGH in diesem Punkt ablehnen. Es handelt sich dabei um reines Richterrecht, welches der EuGH ausschließlich aus den zwei Wörtern " öffentliche Wiedergabe“ aus Art. 3 Abs. 1 der europäischen Informationsgesellschaftsrichtlinie aus dem Jahr 2001 abgeleitet hat. Wenn das europäische Parlament mit dieser Auslegung nicht einverstanden ist, ermöglicht es das Rechtsstaatsprinzip, die Rechtslage durch eine entsprechende Gesetzesänderung anzupassen.
Das hätte man so natürlich im Antrag schreiben können, wir haben aber versucht, ihn möglichst knapp zu halten.