Veranstaltung: | 44. Bundesdelegiertenkonferenz Bielefeld |
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Tagesordnungspunkt: | S Satzung und Statute |
Status: | Beschluss (vorläufig) |
Beschluss durch: | Bundesdelegiertenkonferenz |
Beschlossen am: | 15.11.2019 |
Eingereicht: | 09.12.2019, 09:04 |
Antragshistorie: |
S-06: Änderung der Schiedsgerichtsordnung
Beschlusstext
Die Bundesdelegiertenkonferenz beschließt folgende Änderungen der Schiedsgerichtsordnung:
a) Einfügung eines neuen § 3 "Geschäftsstelle"
In die Schiedsordnung wird ein neuer § 3 aufgenommen.
NEU: § 3 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle des Bundesschiedsgerichts ist die Bundesgeschäftsstelle. Sie untersteht
insoweit den Weisungen des Schiedsgerichts.
Die Nummerierung der weiteren Paragraphen ändert sich entsprechend. Die folgenden
Nummerierungen beziehen sich auf die aktuell gültige Fassung.
b) Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 3 "Antragsberechtigung"
In § 3 wird ein neuer Absatz 2 aufgenommen. Der bisherige Text wird zu Absatz 1.
§ 3 Antragsberechtigunhg
(2) Wahlen und Entscheidungen der Bundesorgane können nur innerhalb von drei Monaten nach
Beschlussfassung angefochten werden.
c) Ersetze Absatz 2 in § 4 "Anträge und Schriftsätze"
Absatz 2 des § 4 wird mit folgendem Text ersetzt:
(2) Anträge, Schriftsätze und Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sind dem
Bundesschiedsgericht postalisch in zweifacher Ausfertigung oder digital per E-Mail an
bundesschiedsgericht@gruene.de zuzusenden.
d) Ersetze Satz 2 in § 9 Abs. 2 "Mündliche Verhandlung"
Absatz 2 des § 9 lautet neu (Änderungen fett gedruckt):
(2) Die mündliche Verhandlung ist für Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN öffentlich. Die
Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse eines/einer Beteiligten
geboten ist. Mit Einverständnis aller Beteiligten kann die Verhandlung der allgemeinen
Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
e) Ersetze Absatz 1 in § 13 "Abschließende Regelungen"
Absatz 1 des § 13 lautet neu (Änderungen fett gedruckt):
(1) Zustellungen
1.Zugestellt wird per Datenfernübertragung gegen Empfangsbekenntnis oder postalisch per
Einschreiben. Ist ein*e Beteiligte*r anwaltlich vertreten, kann die Zustellung entsprechend
§ 198 der Zivilprozessordnung erfolgen.
2. Die postalische Zustellung gilt auch dann als erfolgt, wenn der/die Adressat*in die
Annahme verweigert.
3. Kann der/die Beteiligte unter der Anschrift, die er/sie zuletzt gegenüber der zuständigen
Parteigliederung angegeben hat, nicht erreicht werden, so gilt die postalische Zustellung
dennoch als bewirkt.
f) Einfügung eines neuen Absatz 3 in § 13 "Abschließende Regelungen"
In § 13 wird ein neuer Absatz 3 aufgenommen.
(3) Verfahrensakten können 5 Jahre nach Abschluss des Verfahrens vernichtet werden. Die
Übergabe an das Archiv Grünes Gedächtnis bleibt davon unberührt.