Veranstaltung: | 44. Bundesdelegiertenkonferenz Bielefeld |
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Tagesordnungspunkt: | S Satzung und Statute |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Bundesdelegiertenkonferenz |
Beschlossen am: | 15.11.2019 |
Eingereicht: | 07.01.2020, 15:14 |
Antragshistorie: | Version 1 |
S-03 NEU: Geschlechtliche Vielfalt - Änderung der Satzung und Statute
Beschlusstext
Die Bundesdelegiertenkonferenz beschließt folgende Änderungen in Satzung, Frauenstatut und
Urabstimmungsordnung:
Satzung
a) Ersetze § 11 Abs. 3 – 5 durch NEU § 3 „Gleichberechtigte Teilhabe“
In die Satzung wird ein neuer § 3 „Gleichberechtigte Teilhabe“ aufgenommen. In § 11 werden
die Absätze 3 – 5 entsprechend gestrichen.
NEU: § 3 „Gleichberechtigte Teilhabe“
(1) Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel,
um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst
so definieren. Dies und weitere Maßnahmen regelt das Frauenstatut.
(2) Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN zu beschickende
Gremien sind mindestens zur Hälfe mit Frauen zu besetzen, wobei den Frauen bei Listenwahlen
bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätzen vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die
Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen
für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten und -gremien sind
möglich. Alle Bundesorgane, -kommissionen und Bundesarbeitsgemeinschaften sind entsprechend
zu mindestens 50 % mit Frauen zu besetzen. Ausgenommen von dieser Regelung ist die BAG
Schwulenpolitik.
(3) Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung
geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Trans*, inter und nicht-binäre
Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. Alle Gremien und
Versammlungen sind dazu angehalten, dieses Ziel zu achten und zu stärken.
b) Ersetze in § 12 Abs. 1 Satz 2 den Text „Parität (mindestens 50% Frauen)“ durch
„Mindestquotierung von Frauen“
§ 12 „Die Bundesversammlung“ lautet nun:
(1) Die Bundesversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Delegierten
werden auf der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung des Kreisverbandes gewählt. Die
Kreisverbände werden aufgefordert, bei den Delegierten die Mindestquotierung von Frauen zu
wahren. Zur Ermittlung der Delegiertenzahl pro Kreisverband gilt folgendes Verfahren: Die
Zahl der Mitglieder des Kreisverbandes wird mit 750 multipliziert. Das Ergebnis wird durch
die Zahl der Mitglieder des Bundesverbandes dividiert, wobei das Ergebnis zu einer vollen
Zahl gerundet wird. Diese Zahl ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall
mindestens 1 betragen muss (Grundmandat). Maßgeblich sind die dem Bundestagspräsidenten im
letzten Jahresrechenschaftsbericht vorgelegten, geprüften Mitgliederzahlen.
Frauenstatut
a) Einfügung einer Präambel
Dem Frauenstatut wird eine Präambel vorangestellt.
Präambel
Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel,
um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst
so definieren.
Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher
Vielfalt ein Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen
in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. Alle Gremien und Versammlungen sind
dazu angehalten, dieses Ziel zu achten und zu stärken.
b) Ersetze § 1 und § 3 durch NEU § 1 „Mindestquotierung“
Die §§ 1 und 3 werden durch den folgenden Text ersetzt. § 3 wird entsprechend gestrichen.
§ 1 Mindestquotierung
(1) Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu beschickende
Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei den Frauen bei Listenwahlen
bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die
Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen
für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten und -gremien sind
möglich.
(2) Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, bleiben diese
Plätze unbesetzt. Über die Besetzung des offenen Platzes entscheidet die Versammlung. Nur
bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz frei geben. Die Frauen der
Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 4 des Frauenstatuts und können
ein Frauenvotum beantragen.
c) Ersetze §2 durch NEU § 2 „Versammlungen“
§ 2 wird durch den folgenden Text ersetzt:
§ 2 Versammlungen
(1) Präsidien werden mindestquotiert besetzt. Die Versammlungsleitung wird mindestens zur
Hälfte von Frauen übernommen. Das Recht von Frauen auf mindestens die Hälfte der Redezeit
ist zu gewährleisten, dazu werden getrennte Redelisten geführt (Frauen/Offen), mindestens
jeder zweite Redebeitrag ist Frauen vorbehalten. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, ist
die Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.
(2) Diese Regelungen sollen auch für sonstige Veranstaltungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gelten.
d) Ersetze in § 5 Satz 4 das Wort „Mindestparität“ durch „Mindestquotierung“
§ 5 „Einstellung von Arbeitnehmer*innen“ lautet nun:
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird als Arbeitgeber*in die Gleichstellung von Frauen
sicherstellen. Bezahlte Stellen werden auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte
an Frauen vergeben. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden so lange
bevorzugt Frauen eingestellt, bis die Mindestquotierung erreicht ist. Bei der Vergabe von
Aufträgen wird analog verfahren.
Urabstimmungsordnung
1) Ersetze Satz 3 in § 10 Abs. 4 der Urabstimmungsordnung durch „Es dürfen maximal so viele
Stimmen auf Bewerber*innen, die nicht Frauen sind, abgegeben werden, wie offene Plätze zur
Verfügung stehen; andernfalls ist der Stimmzettel ungültig.“
§ 10 Abs. 4 lautet nun:
(4) Bei Benennungen von Spitzenkandidaturen nach § 25 Absatz 7 der Satzung kann jede/r
Abstimmungsberechtigte so viele JA-Stimmen vergeben, wie Positionen zu besetzen sind. Pro
Kandidat*in kann nur eine Stimme vergeben werden. Der Wahlzettel kann insgesamt mit NEIN
oder ENTHALTUNG gekennzeichnet werden. Es dürfen maximal so viele Stimmen auf
Bewerber*innen, die nicht Frauen sind, abgegeben werden, wie offene Plätze zur Verfügung
stehen; andernfalls ist der Stimmzettel ungültig.