Dringlichkeitsantrag: | Seenotrettung: Schiffe schicken, Häfen öffnen, Menschen retten |
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Antragsteller*in: | Bundesvorstand (dort beschlossen am: 15.11.2019) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Übernahme |
Eingereicht: | 15.11.2019, 10:27 |
V-54 (D-05)-068: Seenotrettung: Schiffe schicken, Häfen öffnen, Menschen retten
Antragstext
Von Zeile 67 bis 76:
Situationen wie auf den griechischen Inseln vermieden werden. Dabei muss die Rechtsstaatlichkeit im Vordergrund stehen. Externalisierung von Lagern, Pre-Screenings, Hotspots oder geschlossene Lager an den Außengrenzen oder Auffang- und Transitzentren jenseits der Außengrenzen lehnen wir ab. Außerdem müssen die Spielräume zur Aufnahme von Geflüchteten in aufnahmebereiten Regionen, Bundesländern und Kommunen genutzt und erweitert werden, so lange es keinen funktionierenden Verteilmechanismus für Geflüchtete in Europa gibt. Insbesondere die politisch motivierte Weigerung des Bundesinnenministeriums die Länder-Aufnahmemöglichkeiten zum Beispiel im Rahmen des §23(1) Aufenthaltsgesetz zu nutzen, greift unzulässig in den gesetzlichen Spielraum der Bundesländer ein. Asylsuchende an den Außengrenzen Europas müssen zuverlässig registriert und erstversorgt sowie ihre Daten abgeglichen werden. Selbstverständlich muss die EU ihre Außengrenzen kontrollieren und gemeinschaftlich vor Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel schützen. Die Vermengung dieser wichtigen grenzpolizeilichen Aufgaben mit der europäischen Asylpolitik und Flüchtlingsaufnahme ist jedoch zutiefst unseriös und politisch fahrlässig. Die europäische Flüchtlingspolitik lässt sich nicht über Grenzkontrollen lösen oder gestalten. Grenzschutz darf nicht bedeuten, dass niemand mehr reinkommt. Externalisierung von Lagern, Pre-Screenings, Hotspots oder geschlossene Lager an den Außengrenzen sowie Auffang- und Transitzentren jenseits der Außengrenzen lehnen wir ab. Außerdem müssen die Spielräume zur Aufnahme von Geflüchteten in aufnahmebereiten Regionen, Bundesländern und Kommunen genutzt und erweitert werden. Dafür sollen die Länder-Aufnahmemöglichkeiten zum Beispiel im Rahmen des §23(1) Aufenthaltsgesetzes ausgenutzt werden.
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Von Zeile 67 bis 76:
Situationen wie auf den griechischen Inseln vermieden werden. Dabei muss die Rechtsstaatlichkeit im Vordergrund stehen.
Externalisierung von Lagern, Pre-Screenings, Hotspots oder geschlossene Lager an den Außengrenzen oder Auffang- und Transitzentren jenseits der Außengrenzen lehnen wir ab. Außerdem müssen die Spielräume zur Aufnahme von Geflüchteten in aufnahmebereiten Regionen, Bundesländern und Kommunen genutzt und erweitert werden, so lange es keinen funktionierenden Verteilmechanismus für Geflüchtete in Europa gibt. Insbesondere die politisch motivierte Weigerung des Bundesinnenministeriums die Länder-Aufnahmemöglichkeiten zum Beispiel im Rahmen des §23(1) Aufenthaltsgesetz zu nutzen, greift unzulässig in den gesetzlichen Spielraum der Bundesländer ein.Asylsuchende an den Außengrenzen Europas müssen zuverlässig registriert und erstversorgt sowie ihre Daten abgeglichen werden. Selbstverständlich muss die EU ihre Außengrenzen kontrollieren und gemeinschaftlich vor Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel schützen. Die Vermengung dieser wichtigen grenzpolizeilichen Aufgaben mit der europäischen Asylpolitik und Flüchtlingsaufnahme ist jedoch zutiefst unseriös und politisch fahrlässig. Die europäische Flüchtlingspolitik lässt sich nicht über Grenzkontrollen lösen oder gestalten. Grenzschutz darf nicht bedeuten, dass niemand mehr reinkommt. Externalisierung von Lagern, Pre-Screenings, Hotspots oder geschlossene Lager an den Außengrenzen sowie Auffang- und Transitzentren jenseits der Außengrenzen lehnen wir ab. Außerdem müssen die Spielräume zur Aufnahme von Geflüchteten in aufnahmebereiten Regionen, Bundesländern und Kommunen genutzt und erweitert werden. Dafür sollen die Länder-Aufnahmemöglichkeiten zum Beispiel im Rahmen des §23(1) Aufenthaltsgesetzes ausgenutzt werden.
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