Wir wollen die Mietpreisentwicklung über rechtssichere regionale Mietobergrenzen stoppen und gemeinnützige Wohnungsunternehmen auf dem Wohnungsmarkt über die Neue Wohngemeinnützigkeit fördern. In Berlin hat die Landesregierung mit ihrem Mietendeckel selbst bei Wohnungsbaugenossenschaften keinen Rückhalt. So hat der Berliner Verband der Wohnungsbaugenossenschaften den Mietendeckel abgelehnt. Wenn selbst Genossenschaften fürchten aufgrund des Mietendeckels keine Rücklagen mehr bilden zu können um in den Wohnungsbau zu investieren, wer soll dann überhaupt noch dauerhaft preisgünstige Wohnungen bauen? Der Mietdeckel wirkte sich noch vor seiner Einführung preistreibend auf die Mieten aus. Allein die Diskussion um den Mietendeckel hat dazu geführt, dass Mieten auch von landeseigenen Wohnungsgesellschaften wie der DEGEWO erhöht wurden. Der Mietendeckel führte in Spanien dazu, dass die Anzahl der Mietwohnung sogar schrumpfte. Auch sollten wir keine Zersplitterung des Miet- und Baurechts befördern. Länder und Kommunen haben bereits jetzt die Möglichkeit, Problemlagen vor Ort zu adressieren, die bestehenden Instrumente können noch weiter verbessert werden, etwa über rechtssichere regionale Mietobergrenzen.
Antrag: | Recht auf Wohnen |
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Antragsteller*in: | Daniela Wagner (KV Darmstadt) und 23 weitere Antragsteller*innen (Frauenanteil: 25%) |
Status: | Zurückgezogen |
Verfahrensvorschlag: | Zurückgezogen |
Eingereicht: | 23.10.2019, 11:13 |
Kommentare
Reiner Daams:
Besonders problematisch beim Berliner Mietendeckel ist die fehlende Berücksichtigung der tatsächlichen aktuellen Miethöhe, denn damit werden gerade die Vermieter am stärksten betroffen, die sich bislang durch maßvolle Mietgestaltung besonders sozial verhalten haben, denn je geringer die aktuelle Miete ist, desto geringer ist der für die Zukunft zugestandene absolute Anpassungspfad im Rahmen der Inflationsausgleich.
Ulf Reinhardt:
Mietendeckel können kontraproduktiv auf die gewünschte Entspannung der Wohnungsmärkte wirken und unerwünschte Nebenwirkungen mit sich bringen. Wenn es im Bereich der Wohnungsunternehmen und Privateigentümer zu einem massiven Rückgang oder gar zu einem Erliegen der Neubautätigkeit wie von Modernisierungen kommen sollte, ist es fraglich, ob es kommunalen Wohnungsunternehmen und Genossenschaften trotz ihrer geringeren Renditeerwartungen kurzfristig gelingen kann, diese Lücke zu schließen. Durch die entfallende Möglichkeit der üblichen Quersubventionierung günstigen Wohnraums mit hohen Mieten im frei finanzierten Wohnungsbau, sind kommunale Wohnungsunternehmen wie Genossenschaften ebenfalls vom Mietendeckel betroffen.
Auch aus diesem Grund sprechen sich fast alle Vertreter von kommunalen Wohnungsunternehmen und Genossenschaften eindeutig gegen einen Mietendeckel aus.
Die trotz Mietendeckels entstehenden Neubauten könnten in Erwartung dauerhafter Eingriffe in die Mietpreisbildung künftig vor allem als Eigentumswohnungen angeboten werden. Die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen wird zusätzlich zu einer Verkleinerung des Mietmarktes beitragen und damit insbesondere für Mieter der unteren Einkommensgruppen die Wohnungssuche weiter erschweren.
Investoren, die in den letzten Jahren bei hohen Baukosten Wohnraum geschaffen haben werden gegenüber Alteigentümern benachteiligt und möglicherweise durch eine Neubewertung der Immobilienwerte seitens der Banken in wirtschaftlich nicht lösbare Situationen getrieben. In der Sache nicht nachvollziehbar sind dabei ebenfalls Deckelungen ohne Differenzierung von Wohnqualität, Lage und Ausstattung. Der Mietendeckel begünstigt damit Vermieter mit geringwertigem Wohneigentum und schlechtem Modernisierungsstand. Zukünftige Investitionen in (energetische) Sanierungen werden mit einem Mietendeckel ausgehebelt und durch die Gleichbehandlung falsche Anreize zur Vermietung geringwertiger Wohnungen gesetzt.
Mit einem pauschalen Mietenstopp werden sozial agierende Kleinvermieter, welche die Mieten bislang gering gehalten haben, benachteiligt. Sie werden bestraft, weil sie auf dem niedrigen Mietstand zementiert werden. Wer bislang beispielsweise nur 60 Prozent der künftig zulässigen Miete nimmt, darf diese nun nur noch geringfügig erhöhen. Wer bislang bis zu 120 Prozent der nun festgesetzten Obergrenze nahm, darf und wird das weiter tun.