Wir sollten nicht der Vergesellschaftung von Wohnungsunternehmen das Wort reden. Auch könnte eine Vergesellschaftung nur der Gesetzgeber auf einer gesetzlichen Grundlage beschließen und nicht die Kommunen. Daher ist die Aussage auch sachlich falsch. Kommunen können auf Grundlage des Baugesetzbuchs aber ein Vorkaufsrecht gemäß §§ 24 und 25 BauGB oder Enteignung gemäß § 85 oder § 88 BauGB durchführen. Die Anwendung dieser Rechtsinstrumente ist oftmals mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden und setzt entsprechende Fachkenntnisse in den Ämtern vor Ort voraus, diese Fachkenntnis fehlt aufgrund des jahrelangen Personalabbaus oftmals in den Kommunen. Die Kommunen müssen daher in Lage versetzt werden, dass sie bestehende Rechtsinstrumente wieder oder vermehrt anwenden können.
Antrag: | Recht auf Wohnen |
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Antragsteller*in: | Daniela Wagner (KV Darmstadt) und 20 weitere Antragsteller*innen (Frauenanteil: 24%) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Abstimmung (Modifizierte Übernahme) (Abgelehnt)Erklärung: |
Eingereicht: | 23.10.2019, 11:27 |
Kommentare
Thomas Wolff:
Dem Artikel 14 GG, der ein Schattendasein führt, kann auch auf vielfältige andere Weise Geltung verschafft werden. Als allgemeine Forderung sollte das erhalten bleiben.