Wir wollen die Hürden für die Ausübung von kommunalen Vorkaufsrechten senken, um die Kommunen mittel- und langfristig handlungsfähiger zu machen, wenn es um geförderten Wohnraum und um die Dämpfung von Kostensteigerungen für Grundstücke geht.
Die Schwierigkeiten und teilweise die Zurückhaltung bei der Ausübung von gesetzlichen Vorkaufsrechten resultieren überwiegend aus Mängeln der bisherigen Rechtslage. In den meisten Fällen ist die Ausübung eines Vorkaufsrechts bisher nur zulässig, wenn die Kommune eine bestimmte städtebauliche Entwicklung kurzfristig anstrebt. Ein langfristiger und bevorratender Bodenerwerb mit Mitteln eines Vorkaufsrechts ist deshalb nicht zulässig. Diese Rechtslage kann durch Änderungen in §§ 24, 25 Baugesetzbuch geändert werden.
Die wichtigen gesetzlichen Vorkaufsrechtstatbestände nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 Baugesetzbuch sollen bisher nur einer Beschleunigung der Wohnbauentwicklung dienen, nicht aber speziell der Schaffung von gefördertem Wohnraum. Eine auf diese Zielsetzung gestützte Ausübung des Vorkaufsrechts reicht bisher rechtlich nicht aus. Durch eine Ergänzung in § 24 Abs. 3 BauGB kann klargestellt werden, dass eine Rechtfertigung der Ausübung eines Vorkaufsrechts gerade auch aus dem Ziel einer Schaffung geförderten Wohnraums abgeleitet werden kann.
Grundsätzlich sind gesetzliche Vorkaufsrechte zu dem im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis auszuüben. Angesichts der derzeitigen Bodenpreisentwicklung führt dies die Kommunen in die Schwierigkeit, bei Ausübung eines Vorkaufsrechts gegebenenfalls selbst sehr hohe Kaufpreise zahlen zu müssen und letztlich sogar an der erheblichen Preissteigerung mitzuwirken. Zwar gibt es schon bisher die Möglichkeit, das Vorkaufsrecht zum Verkehrswert des Grundstücks auszuüben. Jedoch hilft dies dann nicht weiter, wenn die große Nachfrage nach (zukünftigem) Bauland zu sehr hohen Verkehrswerten führt. Im Bereich des Bauerwartungslandes kann dem dadurch begegnet werden, dass bei der Bemessung des Verkehrswerts solche Wertentwicklungen unberücksichtigt bleiben, die sich gerade erst aus der städtebaulichen Maßnahme (insbesondere dem Flächennutzungsplan oder einer Vorkaufsrechtssatzung) ergeben, die auch das Vorkaufsrecht erst entstehen lässt.
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