Die innerparteiliche Demokratie ist nicht nur grundgesetzlich vorgegeben, sondern in ihrer konkreten Form und dem Umfang auch ein Alleinstellungsmerkmal für Bündnis 90/Die Grünen. Basis ist Boss, ist nicht eine leere Marketingfloskel, sondern Selbstverständnis unserer Parteiarbeit. Die Regeln unserer Zusammenarbeit müssen dabei immer auch im Lichte der Zeit und Entwicklung unserer Partei betrachtet, bewertet und auch neu verhandelt werden. Dies betrifft Aspekte wie die zunehmende Digitalisierung und neue Formen online-gestützter Verfahren, muss aber auch für die weiteren Grundsätze gelten, wie Quoren für die Antragstellung oder andere Beteiligungsmöglichkeiten. Das Recht, als Mitglied sich mit Anträgen an das höchste beschlussfassende Gremium unserer Partei direkt wenden zu können, gilt es daher zu bewahren. Das bisherige Quorum begleitet unsere Parteiarbeit seit nunmehr über 30 Jahren und der rasante Mitgliederzuwachs der vergangenen Jahre, führt zur Prüfung, ob die Höhe noch adäquat und der innerparteilichen Demokratie dienlich ist. Zu niedrige Hürden können als Folge eine Vielzahl von Anträgen haben, die wiederum dazu führen, dass sich Delegierte und Parteimitglieder nicht mehr ernsthaft und umfassend mit den vorgeschlagenen Anträgen und Änderungsanträgen befassen können. Da die vorgeschlagenen Veränderungen beim Antrags-Quorum weitreichende Auswirkungen haben könnten, was die Hürde für die Mitgestaltung an der Parteiarbeit, insbesondere der programmatischen Mitarbeit, betrifft, wird die vorgenommene Änderung befristet, um entsprechende Erfahrungen zu sammeln und evaluieren zu können, ob sie der innerparteilichen Demokratie und Meinungsfindung dienlich oder eher schädlich ist. Gerade die Möglichkeit der Antragstellung ist ein Minderheitenrecht, was daher besonders hoch wiegt. Durch die Befristung, wird die Möglichkeit geschaffen, Erfahrungen über einen Zeitraum von bis zu fünf Bundesversammlungen zu sammeln. Als Partei sind wie lernfähig und mutig genug, Dinge auch neu zu machen. Da wir oft auch im parlamentarischen Alltag eine Befristung von Regelungen und Gesetzen fordern, weil deren Wirkung nicht abschließend klar ist, sollten wir diese Möglichkeit der Gestaltung, gerade bei einem Minderheitenrecht, auch im Parteialltag und bei unserer Satzung anwenden. Dies bedeutet, wir werden uns mit dieser Frage in vier Jahren erneut befassen müssen, aber wenn die Regelung sich bewährt hat, wird sie auch erneut die notwendige Zustimmung erhalten. Anders herum, wird es immer schwierig sein, die notwendige 2/3-Mehrheit zu erreichen, um einmal aufgenommene Regelungen, aus der Satzung zu streichen.
Der Bundesvorstand wird zudem dazu angehalten, die Anzahl und antragstellende Gremien oder ob Einzelunterstützer*innen, bezüglich eigenständiger Anträge wie auch Änderungsanträge, zu dokumentieren und vergleichend für den Zeitraum 2016 bis 2020 und 2021-2023/2024 vorzustellen. Neben den allgemeinen Erfahrungen im Parteialltag, kann damit auch ein Vergleich auf Basis konkreter Zahlen vorgenommen werden. Dies ermöglicht eine noch bessere Grundlage, für die erneute Befassung dieser Frage in vier Jahren. Ziel muss es sein, die innerparteiliche Demokratie gut auszubalancieren, zwischen der Höhe von Hürden, der Gefahr der Überforderung für Ehrenamtliche und Strukturen, bei der Bewältigung der Antragszahl, aber auch dem Schutz von Minderheitenrechten.
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