Schon jetzt erfordert die Organisation einer ausreichenden Zahl gemeinschaftlicher Antragsteller*innen viel Arbeit und Zeit. Bei gleichzeitigem Risiko, das Quorum knapp zu verfehlen. Dass zusätzlich noch die Hürde und das Risiko besteht, dass der eigenständige Antrag oder Änderungsantrag gemäß eines Votums der Delegierten nicht befasst wird oder aufgrund eines Verfahrensvorschlages der Antragskommission nicht zur Abstimmung kommt, wissen viele Mitglieder nicht, da es weder in der Satzung klar erkennbar ist, noch in der Geschäftsordnung der Bundesversammlung steht. Es muss nach Ansicht der BAG deshalb einen Weg geben, bei Überschreiten eines gewissen Quorums die Sicherheit zu haben, dass sich die Bundesversammlung damit befasst. Das ist auch eine Frage der Wertschätzung gegenüber den Mitgliedern, die unter Umständen viele Stunden oder sogar mehrere Arbeitstage für das Erreichen des Quorums aufgewendet haben. Es ist zudem sehr demotivierend, ein solches Maß an Arbeit zu leisten, um dann unter Umständen komplett ignoriert zu werden. Die BAG Demokratie und Recht schlägt deshalb eine weitere Quorums-Abstufung vor: Wird das Doppelte der Mindestanzahl von Mitgliedern zur Einbringung von eingenständigen Anträgen oder Änderungsanträgen erreicht, muss auf Wunsch der Antragsteller*innen eine Debatte und Beschlussfassung in jedem Fall erfolgen. Ein solches Quorum erreichen bislang die allerwenigsten Anträge (< 0,5%). Wird es jedoch erreicht, zeigt dies auch einen breiten Wunsch nach Befassung, der zumindest nicht gegen den Willen der Antragssteller*innen unberücksichtigt bleiben sollte.
Satzungsänderungsantrag: | Erhöhung der Anzahl der Antragsteller*innen |
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Antragsteller*in: | BAG Demokratie und Recht (dort beschlossen am: 08.10.2020) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Weiterleiten an: Der Bundesvorstand wird beauftragt, das Verfahren für BDKen so weiterzuentwickeln, dass der von ehrenamtlich engagierten Mitgliedern geleistete Aufwand im Rahmen der gemeinschaftlichen Antragstellung noch stärker zu einem wertschätzenden Ergebnis führt, auch bei Anträgen, über die keine Beschlussfassung erfolgen kann. |
Eingereicht: | 30.10.2020, 19:47 |
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