Änderungsantrag zur Tagesordnung
Die Antragssteller*innen beantragen alle TOPs zu Satzungsänderung auf der TO der 45. Ordentliche Bundesdelegiertenkonferenz, 20. - 22. November 2020, Karlsruhe – DIGITAL ersatzlos zu streichen bzw. auf die nächste ordentliche BDK zu vertagen. Das sind alle Anträge unter
- TOP 5 Satzung – Vielfalt
- TOP 8 Satzung – Parteireform und Grundsatzprogramm
Ebenso empfehlen wir die Absetzung aller anstehenden Wahlen.
Begründung:
Es ist wohl davon auszugehen, dass die Gesetzesänderung zur Änderung des Parteigesetztes bzgl. der Durchführung von Parteitagen demnächst rechtskräftig wird (https://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2644/264438.html).
Darin steht (Hervorhebung durch den Verfasser) „(4) ... Absatz 2 Nummer 1 gilt für Mitglieder- und Vertreterversammlungen der Parteien und ihrer Gliederungen sowie ihrer sonstigen Organe entsprechend. Dies gilt nicht für die Beschlussfassung über die Satzung und die Schlussabstimmung bei Wahlen nach § 9 Absatz 4 des Parteiengesetzes. ..." ist bestimmt ein sehr starkes Argument. Es sollte - wenn alles mit rechten Dingen zuginge - eigentlich zwingend sein.
Die Rechtsauskunft eines angefragten Anwaltes aus Reihen der Grünen lautet (Hervorhebung wiederum durch den Verfasser):
"Meine Schlussfolgerung daraus ist, dass es sich bei der geplanten digitalen BDK nicht um eine Bundesversammlung im Sinne des § 13 Bundessatzung handelt sondern nur um eine informelle digitale Zusammenkunft, die dann zwar Voten zu allem Möglichen abgeben kann, aber keine verbindlichen Beschlüsse treffen kann, schon gar nicht über Satzungsänderungen."
Das hatten die Parteienvertreter im Bundestag allerdings auch erkannt und deswegen zwischenzeitlich eine Änderung des "Coronaabmilderungsgesetzes" (siehe die zitierte Passage unten) auf den Weg gebracht, wonach die folgende Passage des Gesetzes:
§5 (2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
auch für Parteien entsprechend anzuwenden ist. Grundsätzlich können also digitale Parteitage durchgeführt werden, allerdings mit zwei wichtigen Einschränkungen:
"Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) ... Absatz 2 Nummer 1 gilt für Mitglieder- und Vertreterversammlungen der Parteien und ihrer Gliederungen sowie ihrer sonstigen Organe entsprechend. Dies gilt nicht für die Beschlussfassung über die Satzung und die Schlussabstimmung bei Wahlen nach § 9 Absatz 4 des Parteiengesetzes. ..."
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2020/0501-0600/594-20.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Ob überhaupt eine stärkere Ausweitung der digitalen Parteitage zulässig wäre, ist verfassungsrechtlich umstritten, siehe dazu den Bericht im Handelsblatt:
https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/reform-des-parteiengesetzes-bundestagspraesident-schaeuble-will-digitale-parteitage-erleichtern/26567178.html?ticket=ST-1827712-gfmYAsOtgrbskqRj6nqL-ap1
Satzungsänderungen können also auf einer digitalen BDK nicht beschlossen werden.
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