Zumindest an einer Stelle sollte barrierefreie Mobilität erwähnt werden. Mit barrierefreier Gestaltung ist nicht nur Zugänglichkeit gemeint, sondern umfassende Barrierefreiheit, wie sie gesetzlich definiert ist. Aufgrund einer EU-Richtlinie wurde bereits 2013 im Personenbeförderungsgesetz die Erreichung „vollständiger Barrierefreiheit“ festgelegt (PBefG § 8 Absatz 3). Vollständige Barrierefreiheit bedeutet hier, dass z.B. in Nahverkehrsplänen darzulegen ist, wie diese bis zum Jahr 2022 erreicht wird; Verzögerungen müssen begründet werden. Es sind die verschiedenen Aspekte von Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, so z.B. das Zwei-Sinne-Prinzip, so dass alle Bedarfe für Barrierefreiheit einbezogen sind. Die gesetzlichen Festlegungen sollten im Grundsatzprogramm nicht hintergangen werden.
| Antrag: | Kapitel 1: Lebensgrundlagen schützen |
|---|---|
| Antragsteller*in: | BAG Behindertenpolitik (dort beschlossen am: 02.10.2020) |
| Status: | Geprüft |
| Verfahrensvorschlag: | Übernahme |
| Angelegt: | 01.10.2020, 17:35 |

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