Das Hauptproblem beim Anteil sozialgebundener Wohnung ist deren zu schnelles Herausfallen aus der Sozialbindung. Das BGH hat zwar eine unbefristete Sozialbindung für unzulässig erklärt, eine bedeutend längere Sozialbindung wäre jedoch bei entsprechender bundesgesetzlicher Ausgestaltung durch eine neue Wohngemeinnützigkeit zulässig.
Die "Befristung" ist von daher ein mindestens ebenso wichtiger Faktor wie der "Anteil" sozialgebundener Wohnungen bei Neubauprojekten.
Der vorliegende Änderungsantrag greift diesen Aspekt in kürzestmöglicher Form auf.
Antrag: | Kapitel 4: Zusammen leben |
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Antragsteller*in: | Marc Kersten (KV Köln) und 59 weitere Antragsteller*innen (Frauenanteil: 35%) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Erledigt durch: GSP.Z-01-211-3 |
Eingereicht: | 29.09.2020, 16:28 |
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