Die derzeitige Auflistung der Geschlechter diskriminiert im ersten Satz männlich zugewiesene Personen wie cis* Männer, trans* Frauen, nicht-binäre und männlich zugewiesene inter* Personen.
Ein umfassender Schutz kann nur erfolgen, wenn er für alle Menschen unabhängig von der Form und Funktion ihrer Fortpflanzungsorgane gilt.
Eine Geschlechtsbestimmung durch Fremdzuweisung statt Eigenaussage ist nicht möglich. Daraus folgt ebenso, dass alle Menschen das Recht haben, ihr Geschlecht selbst zu definieren.
Der Abschnitt 182 widerspricht dem Grundsatzprogramm an folgenden Stellen:
1. Grundwerte, Abschnitt 1: „Im Mittelpunkt unserer Politik steht der Mensch in seiner Würde und Freiheit. Jeder Mensch ist einzigartig und frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Die universellen und unteilbaren Menschenrechte sind Anspruch und Maßstab unserer Politik.“
Menschenrechte sind Individualrechte. Sie gelten für alle Menschen gleichermaßen und nicht nur für Teilgruppen.
2. Grundwerte, Abschnitt 2: „(2) Die Werte, die unsere Politik tragen, sind Ökologie, Gerechtigkeit, Selbstbestimmung, Demokratie und Frieden.“ Selbstbestimmung ist ein grüner Grundwert. Diese Selbstbestimmung männlich zugewiesenen Menschen vorzuenthalten, widerspricht unseren Grundwerten eklatant.
3. Grundwerte, Abschnitt 27 definiert ausdrücklich, dass das Geschlecht keinen Einfluss auf das Recht auf Selbstbestimmung haben darf: „Voraussetzung für Selbstbestimmung, Freiheit und eine freie Entfaltung ist eine Gesellschaft, in der weder […] das Geschlecht […] noch die sexuelle Orientierung oder die sexuelle Identität einen Einfluss darauf haben, wer dazugehört und wer nicht.“
4. Grundwerte, Abschnitt 32: „Freiheit und Selbstbestimmung finden ihre Grenze dort, wo durch sie anderen Menschen und zukünftigen Generationen Freiheit und Selbstbestimmung genommen werden.“
Zitat Prof. Dr. Marcus Düwell, Universität Utrecht, Lehrstuhl für philosophische Ethik in einem Artikel der Heinrich Böll Stiftung zur Frage ob Tradition ein Menschenrecht sein könnte: „Der Schutz traditioneller Lebensformen als Schutzgut würde dann ein mit den Freiheitsrechten konkurrierendes kollektives Gut darstellen. Diese Konzeption würde die interne Logik der Menschenrechte in Frage stellen, da mit einem Schutz dieser Traditionen die Freiheit des Einzelnen gerade unterlaufen würde.“
5. Grundwerte, Abschnitt 34: „Kinder sind keine kleinen Erwachsenen. Sie haben eigene Rechte auf Förderung ihrer Entwicklung, auf Schutz, Teilhabe, Gehörtwerden und Bildung. Selbstbestimmung ist nur möglich, wenn allen Kindern und Jugendlichen gleiche Chancen gegeben werden.“
6. Grundwerte, Abschnitt 48: „Die verbrieften Menschenrechte sind nicht verhandelbar – weder gegenüber machtpolitischen oder wirtschaftlichen Interessen noch gegenüber einem kulturellen Relativismus.“ (Siehe auch Punkt 1 und 4)
7. Kapitel 4, Abschnitt 165: „Individuelle Freiheit und persönliche Identität werden geschützt.“ (Siehe auch Punkt 1)
8. Kapitel 4, Abschnitt 168: „Eine vielfältige und inklusive Gesellschaft ist eine gleichberechtigte – mit gleichen Rechten, Zugängen und gleicher Teilhabe.“ Das heißt gleiche Rechte für alle – nicht nur für Teilgruppen.
Der Abschnitt 182 widerspricht auch dem Grundgesetz:
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2(2) GG) besteht für jede Person unabhängig von ihrem Geschlecht. Eine Ungleichbehandlung oder Einschränkung auf Grundlage des Geschlechts widersprechen dem Gleichbehandlungsprinzip (Art. 3 (1-3) GG).
GG, Art. 3 (3): „Niemand darf wegen seines Geschlechtes [...] benachteiligt werden.“
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