Nach der Resolution 2048 der Parlamentarischen Versammlung des Europarats „Discrimination Against Transgender People in Europe“ v. 22.04.2015 sind die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines stigmafreien Zugangs zu chirurgischen, hormonellen und psychologischen Behandlungen aufgefordert, die finanziell durch das Gesundheitssystem getragen werden müssen. Ein Großteil der Diskriminierung von Menschen, denen bei Geburt ein nicht mit ihrer Geschlechtsidentität übereinstimmendes Geschlecht zugewiesen wurde, findet im Gesundheitssystem statt. Zum einen durch einen diskriminierenden, abwertenden Umgang durch die im Gesundheitsbereich Beschäftigten, viel mehr aber durch das Begutachtungssystem des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen. Hier ist eine strukturelle Diskriminierung der Behandlungssuchenden gegeben. Der Zugang zur medizinisch notwendigen Behandlung ist in vielen Fällen erheblich erschwert oder nicht gewährleistet. Deswegen muss der Rechtsanspruch gesetzlich abgesichert werden.
Nicht zwingend notwendige kosmetische oder vermeintlich psychosoziale genitalverändernde chirurgische Eingriffe bei intergeschlechtlichen Säuglinge oder bei nicht einsichts- und urteilsfähigen Kindern, die nur dazu dienen körperliche Erscheinung und Funktion mit den binären Geschlechterstereotypen in Einklang zu bringen, müssen als strafbare Körperverletzungsdelikte gesetzlich verboten werden.
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