Damit soll verhindert werden, was sich bereits jetzt bei der Indikation digitaler Anwendungen abzeichnet, dass nämlich z.B. Krankenkassen oder Kliniken aus ökonomischen Interessen heraus direkt auf die Patient*innen zugehen und ihnen, in Werbeangebote verpackt, "Sonderangebote" anbieten. Bsp: Privatkliniken bieten Patient*innen, wenn sie sich für Online-Therapie interessieren, 50 Euro als Aufwandsentschädigung an, damit sie den Weg zu einem psychotherapeutischen Präsenz-Erstgespräch (dies ist noch verpflichtend) auf sich nehmen, um dann anschließend von den Vertragspartnern der Kliniken in reine Online-Therapie aufgenommen zu werden. Außerdem ist vorgesehen, dass Krankenkassen am Gewinn von neu eingeführten digitalen Anwendungen beteiligt werden können. Eine Prüfung der Wirksamkeit/Verbesserung der Versorgung für die Patient*innen muss erst nach einem Jahr vorgelegt werden. Durch die Festlegung der Indikation durch Angehörige der Gesundheitsberufe , u.a. auch Physiotherapeuten und Pflegeberufe, können Qualitätskriterien in der Versorgung beibehalten werden.
Antrag: | Kapitel 4: Zusammen leben |
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Antragsteller*in: | Sabine Deitschun (KV Berlin-Kreisfrei) und 21 weitere Antragsteller*innen (Frauenanteil: 41%) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Weiterleiten an: Wahlprogramm |
Eingereicht: | 04.10.2020, 19:19 |
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