Der Begriff „wissenschaftlich“ in der Altfassung hat keine einheitliche Definition und lässt unberücksichtigt, dass eine Vielzahl etablierter medizinischer Verfahren (beispielsweise in der Kinderheilkunde, bei der Anwendung diverser Psychopharmaka, bei neuentwickelten Krebsmedikamenten, sowie bei einigen chirurgischen Verfahren, etc.) keinen Wirksamkeitsnachweis nach streng wissenschaftlichen Standards vorweisen können. Die ursprüngliche Formulierung lässt außerdem die Aspekte Patient*innenpräferenz und klinische Expertise/Erfahrung von Therapeut*innen außer Acht und widerspricht damit dem Ziel einer patient*innenzentrierten Medizin. Im Gegensatz dazu werden diese Aspekte in der evidenzbasierten Medizin (EbM) – insbesondere die Rechte und Präferenzen von Patient*innen, sowie die jeweilige individuelle Situation bei der klinischen Entscheidungsfindung - berücksichtigt.
Antrag: | Kapitel 4: Zusammen leben |
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Antragsteller*in: | Yatin Shah (KV Rhön-Grabfeld) und 32 weitere Antragsteller*innen (Frauenanteil: 64%) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Abstimmung (Abgelehnt) |
Eingereicht: | 05.10.2020, 21:02 |
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