Der bisherige Text berücksichtigt nicht das Recht auf selbstbestimmtes Sterben und der Inanspruchnahme von Hilfe Dritter dabei (siehe BVerfG, Urteil vom 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15 - http://www.bverfg.de/e/rs20200226_2bvr234715.html): Die Entscheidung des Einzelnen, so das Bundesverfassungsgericht, dem eigenen Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren. „Maßgeblich ist der Wille des Grundrechtsträgers, der sich einer Bewertung anhand allgemeiner Wertvorstellungen, religiöser Gebote, gesellschaftlicher Leitbilder für den Umgang mit Leben und Tod oder Überlegungen objektiver Vernünftigkeit entzieht.“(aaO Rz. 210).
Die gesellschaftlicher wie parlamentarischer Debatte bedürfenden Einzelheiten des notwendigen, das Recht auf selbstbestimmtes Sterben konkretisierenden gesetzlichen Schutz-(und Verfahrens-)Konzeptes (eingeschlossen auch die Rechtsprechung des BVerwG – Urt. v. 02.03.2017 https://www.bverwg.de/020317U3C19.15.0 betr. Suizid bei extremer medizinischer Notlage) gehören nicht auf die Ebene des Grundsatzprogrammes – deshalb hier Benennung als Aufgabe des Bundesgesetzgebers nötig aber auch ausreichend. Zu den zu erörternden weiteren Konkretisierungen gehören u.a., dass umfassende Information ausgehend vom gleichen Wert jedes Menschenlebens alle Umstände und Hilfsangebote einschließt, die den Sterbewunsch ggf. beseitigen können, geeignetes Verfahren zur Feststellung von Einsichtsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des Sterbewunsches sowie missbrauchsverhindernde Regulierung privater Beratungs-und Hilfeangebote (u.a. keine Gewinnerzielung, Kompetenzanforderungen).
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