Diese Maßnahme könnte - als Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip - verfassungsrechtlich unzulässig sein. Das objektive Nettoprinzip ist Ausdruck des Grundsatzes der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Es besagt, dass erwerbsmindernde Aufwendungen zum Abzug zuzulassen sind. Eine Durchbrechung wie die vorgeschlagene wäre rechtfertigungsbedürftig. Bei einer verfassungsrechtlichen Prüfung wäre insbesondere entscheidend, ob sie verhältnismäßig ist - also ob das angestrebte Ziel und die Beeinträchtigung der Grundrechte der steuerpflichtigen Unternehmen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
Sofern die Maßnahme auf eine Begrenzung von Gehältern zielt, bezweifeln wir ihre Effektivität. Sie wird nicht dazu führen, dass die Gehälter tatsächlich in der Praxis gedeckelt werden. Allenfalls wird der 500.000 Euro übersteigende Betrag um die Steuerquote des Konzerns reduziert. Aus einem bisherigen Gehalt von 10 Millionen Euro würde damit bei einer Steuerquote von 30 Prozent eines von 7,15 Millionen Euro.
Stattdessen bitten wir um die Unterstützung des als Änderungsantrag in Kapitel 3 eingebrachten Vorschlages eines unternehmensweiten relativen Mindestlohns: https://antraege.gruene.de/46bdk/kapitel_3_solidaritaet_sichern-60334/11033
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