Die aktuell bestehende Ungleichbehandlung der verschiedenen Einkunftsarten wird damit beendet. Einkünfte aus aktiver Betätigung gehören nicht höher besteuert als solche aus passiver Betätigung. Gleichzeitig wird durch die Abschlagsteuer der Steuerabzug in einem ersten Schritt sichergestellt. Die elektronische Übermittlung an die Finanzverwaltung sichert einerseits die Besteuerung und andererseits entlastet dies den Steuerpflichtigen, weil dieser wie bisher bei der Abgeltungsteuer hinsichtlich seiner Kapitaleinkünfte kaum steuerliche Erklärungspflichten hat.
Antrag Kapitel: | Kapitel 2: In die Zukunft wirtschaften |
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Antragsteller*in: | KV Leipzig (dort beschlossen am: 27.04.2021) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Modifizierte Übernahme |
Eingereicht: | 29.04.2021, 10:10 |
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