Die Bevorzugung stationärer Einruchtungen macht sich zentral an der Ungleichbehandlung durch die Leistungen der Pflegeversicherung fest. So genannte Sachleistungen, erheblich höher als das ambulant gewährte Pflegegeld, werden ausschließlich über stationäre Einrichtungen gewährt. Dies benachteiligt ambulante Unterstützungsleistungen, z.B. über Persönliche Assistenz in der eigenen Wohnung, erheblich. Solche Fehlanreize, die die Selbstbestimmung und die Freiheit der Wahl des Wohnorts und der Wohnform einschränken, müssen beendet werden. Stationäre Einrichtungen dürfen zudem auf kommunaler Ebene nicht völlig uneingeschränkt über Baurecht verfügen, sondern Kommunen müssen die Möglichkeit erhalten, quartiersbezogen Wohnformen mit diversen Pflege- oder Unterstützungsbedarfen zu planen, was die Möglichkeit der Verhinderung des Baus weiterer stationärer Einrichtungen einschließt.
Antrag Kapitel: | Kapitel 3: Solidarität sichern |
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Antragsteller*in: | BAG Behindertenpolitik (dort beschlossen am: 09.04.2021) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Erledigt durch: PB.S-01-583 |
Eingereicht: | 09.04.2021, 14:43 |
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