1.) Ein/e Arbeitnehmer*in hat grundsätzlich das Recht auf eine betriebliche Altersvorsorge. Den passenden Durchführungsweg sowie die Versicherungsgesellschaft wählt der/die Arbeitgeber*in aus. Daneben legt dieser auch die Vertragskonditionen sowie Zusatzleistungen fest. Bei einem Jobwechsel muss der/die neue Arbeitgeber*in nicht den Vertrag übernehmen.
2.) Ab dem Jahr 2022 muss auch bei Bestandsverträgen gemäß Betriebsrentenstärkungsgesetz ein Zuschuss in Höhe von 15% gezahlt werden vom/von der Arbeitgeber*in. Bisher haftet gemäß Betriebsrentengesetz der/die Arbeitgeber*in für die garantierten Leistungen aus dem Vertrag. Dies passiert, wenn die Versicherer in der Zukunft nicht mehr in der Lage sind, die garantierten Leistungen zu erbringen. Dann muss der/die neue Arbeitgeber*in für die Differenz (Deckungslücke) haften.
Zukünftiges Verfahren:
- Der/die Arbeitgeber*in soll den alten Vertrag der Arbeitnehmer*in übernehmen zu den Konditionen der/die Arbeitgeber*in, sofern der/die Mitarbeiter*in das möchte. Daneben soll das bisherige Verfahren weiterhin bestehen, das mitgebrachte Kapital in das Versorgungssystem des neuen Arbeitgebers bzw. in einen neuen Vertrag zu übertragen.
- Die Zuschussregelung soll in regelmäßigen Abständen, mindestens jährlich überprüft und ggf. nach oben angepasst werden im Hinblick auf das allgemeine Rentenniveau. Im Gegenzug haftet der/die Arbeitgeber*in nicht mehr für die garantierten Leistungen aus dem Vertrag (Deckungslücke).
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