Anpassung an die Berechnung und Beschlusslage der Bundestagsfraktion. Im Antrag (19/23124) vom 06.10.2020 heißt es wörtlich:
"Jeder Mensch hat das Recht auf Teilhabe in der Gesellschaft. Dazu garantiert das Grundgesetz ein soziokulturelles Existenzminimum, das in Form von Sozialleistungen gesetzlich festgelegt und erbracht werden muss. Jeder und jede muss sich auf eine Garantiesicherung ohne Sanktionen verlassen können, die ein würdevolles Leben und Teilhabe am gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Leben ermöglicht und deren Zugang niedrigschwellig und unbürokratisch ist. Die derzeitige Methode zur Ermittlung der Regelbedarfe in der Grundsicherung erfüllt diesen Anspruch nicht. Eine neue Methodik ist dringend geboten, denn die Ermittlung der Regelbedarfe stellt den Kern der Bestimmung des Existenzminimums und damit das Mindestmaß an Unterstützung durch die Solidargemeinschaft dar. Seit Jahren jedoch rechnet die Bundesregierung die Regelsätze von Erwachsenen und Kindern klein und drückt sie nach unten. Dadurch werden die Menschen von der gesellschaftlichen Wohlstandsentwicklung abgekoppelt. Dies läuft der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts zuwider, wonach der Gesetzgeber „die zu erbringenden Leistungen [zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums] an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat“ (1 BvL 1/09, Rn. 133)."
"Im Rahmen des von der antragstellenden Fraktion erarbeiteten Regelbedarfsermittlungsmodells (auf Basis der Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013) läge der angestrebte Regelsatz für Erwachsene im Jahr 2020 bei 603 Euro pro Monat, inklusive Strom und weißer Ware. Die Kinderregelsätze wären für Kinder unter sechs Jahren auf 306 Euro, für sechs bis 14-Jährigen auf 378 Euro und für die 14- bis 18-Jährigen auf 444 Euro anzuheben. Eine Anhebung des Regelsatzes auf dieses Niveau ist schrittweise möglich." http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/231/1923124.pdf
Kommentare