Bei digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs) handelt es sich um Software, die maßgeblich auf einem Medizinprodukt beruhen. Sie wurden mit dem Digitale Versorgungsgesetz im Jahr 2019 eingefügt. Eine unabhängige Nutzenbewertung durch den G-BA ist nicht vorgesehen. Das wollen wir ändern.
Für die Aufnahme in das DiGA-Verzeichnnis muss der Hersteller einen positiven Versorgungseffekt nachweisen, das ist entweder ein medizinischer Nutzen oder eine patientenrelevante Struktur- und Verfahrensverbesserung in der Versorgung. Dafür wird derzeit mindestens eine retrospektive vergleichende Studie gefordert. Die Aussagekraft ist deutlich geringer als bei RCTs (Randomized controlled trial).
Die Entscheidung, ob eine DiGA einen positiven Versorgungseffekt hat, treffen die Verordner*innen. Bisher ist es zusätzlich möglich, dass Versicherte mit Nachweis der Diagnose die DIGAs über ihre Krankenkasse erhalten. Das wollen wir ändern.
GKV-Spitzenverband und DiGA-Hersteller sind gehalten, sich auf eine Vergütung zu einigen. Für das erste Jahr der Aufnahme gilt das noch nicht. Die Kosten der DiGAs betragen pro Quartal von ca. 100.- € bis ca. über 700.- €.
DiGAs haben das Potential die Versorgung zu unterstützen, sie können und sollen die ärztliche und psychotherapeutische Versorgung nicht ersetzen. Wir möchten erreichen, dass auch für DiGAs eine unabhängige Nutzenbewertung gilt als Voraussetzung dafür, dass Mittel der GKV für sie aufgewendet werden, die für die übrige Versorgung dann nicht mehr zur Verfügung stehen.
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