Eine ausschließliche Fokussierung auf einen Aspekt der Gewalt erweckt den EIndruck, dass in den anderen Bereichen kein Handlungsbedarf oder -wille besteht, obwohl diese ebenso schädigend für die kindliche Entwicklung sein können und ähnliche psychische Probleme auslösen. Da nur das Ende des Absatzes spezifisch auf die Verhinderung sexualisierter Gewalt anwendbar ist, können durch eine Streichung in der Überschrift und im ersten Satz (anderer Änderungsantrag) auch andere Aspekte der Gewalt (psychische, sonstige körperliche Gewalt) umfasst werden und die Zentrierung auf die Verhinderung sexualisierter Gewalt bleibt durch die letzten Sätze dennoch erhalten.
Antrag Kapitel: | Kapitel 3: Solidarität sichern |
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Antragsteller*in: | Philo Hirte (KV Lüneburg) und 19 weitere Antragsteller*innen (Frauenanteil: 65%) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Erledigt durch: PB.S-01-116 |
Eingereicht: | 21.04.2021, 16:37 |
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