In Übereinstimmung mit Grundgesetz, Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Internationaler Menschenrechtskonvention haben Asylsuchende und Geflüchtete ein Recht auf adäquate gesundheitliche Versorgung und diskriminierungsfreien Zugang zu medizinischen Angeboten. Ein solches Recht - unabhängig vom Aufenthaltsstatus - haben wir auch in unserem neuen Grundsatzprogramm (Kapitel 4, Absatz 209) festgeschrieben. Dies ist durch die in der Mehrheit der Bundesländer geübte Praxis, für jeden medizinischen Behandlungsfall auf Aufforderung durch den/die Erkrankte(n) durch nicht-medizinische Behördenvertreter einen Behandlungsschein auszustellen, nicht gewährleistet. Regelungen, wie sie beispielsweise in Berlin, Thüringen und Schleswig-Holstein seit Jahren existieren, sollten bundesweit implementiert werden.
Antrag Kapitel: | Kapitel 3: Solidarität sichern |
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Antragsteller*in: | BAG Arbeit Soziales Gesundheit (dort beschlossen am: 18.04.2021) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Erledigt durch: PB.S-01-548 |
Eingereicht: | 21.04.2021, 19:09 |
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