Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist ein wichtiger Bestandteil des jüngst beschlossenen Antrags der Grünen Bundestagsfraktion zur Stärkung der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie will damit auskömmliche Renten für Geringverdienende aus eigenen Rentenbeiträgen sicherstellen und der Gefahr von Altersarmut entgegenwirken (https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/272/1927213.pdf, Forderungspunkt 5).
Denn können Altersrenten, die nach 45 Jahren Vollzeitbeschäftigung zumindest das Niveau der Grundsicherung erreichen, aus eigenen Beiträgen nicht gewährleistet werden, stellt sich für die potentiell Betroffenen die Frage nach dem Sinn einer verpflichtenden Altersvorsorge über die gesetzliche Rentenversicherung (vgl. Steffen 2014: Wenn der Mindestlohn fürs Alter nicht reicht. Plädoyer für eine Mindestbemessungsgrundlage für Rentenbeiträge auf Arbeitsentgelt, Seite 5f.).
Mit einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für abhängig Beschäftigte lässt sich diesem Legitimitätsproblem der Rentenversicherung gezielt schon während des Erwerbslebens entgegenwirken. Eine ähnliche Regelung besteht bereits für Menschen mit Behinderungen. Mit dem Ziel, allen in Vollzeit beschäftigten Geringverdienenden eine Rente oberhalb der Grundsicherung als originäre Versicherungsleistung zu ermöglichen, ist es notwendig, eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von zum Beispiel 80 Prozent der sozialrechtlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2021: 3290 Euro pro Monat) einzuführen. Einen vergleichbaren Vorschlag hat die Fraktionsarbeitsgruppe der CDU/CSU zur Begleitung der Rentenkommission vorgelegt.
Bis zum tatsächlichen Entgelt werden die Rentenbeiträge dabei paritätisch von Beschäftigten und Arbeitgebern getragen. Hinsichtlich des Differenzbetrags zwischen tatsächlichem Entgelt und der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage obliegt die Rentenbeitragspflicht allein dem Arbeitgeber. Rechnerisch ergibt sich gegenwärtig bei der Höhe des aktuellen gesetzlichen Mindestlohns und einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 80 Prozent der Bezugsgröße ein zusätzlicher Rentenbeitrag in Höhe von etwa einem Euro pro Arbeitsstunde. Im Falle einer Vollzeitbeschäftigung wird auf diesem Weg nach 45 Beitragsjahren eine Rente von mehr als 1200 Euro nach heutiger Kaufkraft erreicht. Diese Regelung führt dazu, dass das Risiko späterer Altersarmut bereits in der Beitragsphase bekämpft wird. Außerdem bleibt die Beitragsäquivalenz erhalten. Um die Unternehmen in der gegenwärtigen Situation zu entlasten, erfolgt die Einführung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage erst im Anschluss an die pandemische Lage und nachdem sich die Wirtschaft erholt hat. Die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns bleibt unabhängig von der Einführung einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage notwendig.
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