Die Arbeitslosenquote von Menschen mit Behinderungen liegt seit Jahren deutlich über der allgemeinen Arbeitslosenquote. Daran hat auch das Teilhabechancengesetz (§ 16 i SGB II), das sich speziell an Langzeitarbeitslose richtet, nichts geändert, da es nicht in Verbindung mit Leistungen zur Rehabilitation angewendet werden darf. Es findet eine strukturelle Diskriminierung statt, die im Widerspruch zur UN-Behindertenrechtskonvention steht.
Antrag Kapitel: | Kapitel 3: Solidarität sichern |
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Antragsteller*in: | Erwin Denninghaus (KV Soest) und 20 weitere Antragsteller*innen (Frauenanteil: 52%) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Erledigt durch: PB.S-01-362 |
Eingereicht: | 25.04.2021, 15:24 |
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