In der kommunalen Praxis haben wir vielerorts das Problem, dass Bolzplätze, Skater- oder Streetballanlagen wegen Beschwerden von Anwohner*innen geschlossen oder in der Nutzung stark eingeschränkt werden müssen. Die Anwohner*innen beschweren sich über zu hohe Lärmimmissionen. Der Lärm von Kindern bis zu 14 Jahren wird im Bundesimmissionsschutzgesetz §22 (1a) seit 2011 im Regelfall als nicht-schädliche Umwelteinwirkung qualifiziert. Imissionsgrenz- und Richtwerte dürfen bei der Beurteilung nicht herangezogen werden. Die mit der Nutzung einhergehenden Geräusche werden rechtlich als ortsüblich und sozialadäquat angesehen und müssen hingenommen werden. Jugendlichen genießen dagegen keine Privilegierung. Ab 15 Jahren gelten strenge Lärmschutzbestimmungen, die jugendliche Treffpunkte von Skater*innen, Fußballer*innen und Basketballspieler*innen in Frage stellen und die Jugendlichen in Ortsrandlagen abdrängen. Wir halten es für gesellschaftlich nicht vertretbar, dass der Nachwuchs, sobald er dem Kindesalter entwachsen ist, in die weit abgelegene Peripherie ausweichen soll. Die Entfernung von den Wohnquartieren wirkt abschreckend und sorgt für weniger sportliche Betätigung der Jugendlichen. In der Peripherie fehlt es zudem häufig an sozialer Wahrnehmung und sozialer Kontrolle. Die Jugendlichen gehören in die Mitte unserer Gesellschaft, unserer Wohnorte und Städte. Schutzmaßnahmen, wie z.B. hohe Lärmschutzmauern um solche Anlagen, halten wir für den falschen Weg, er ist in vielen Fällen auch keine Lösung.
Deshalb sollten wir Geräuscheinwirkungen, die von öffentlichen Spiel-, Sport und Freizeiteinrichtungen wie Skateranlagen durch Jugendliche ausgehen, im Bundesimmissionsschutzgesetz genauso wie Kinderlärm als im Regelfall nicht-schädliche Umwelteinwirkungen klassifizieren.
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