Gegenwärtig können Arbeitnehmer Gewerkschaftsbeiträge ("Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden") gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG als Werbungskosten geltend machen. Von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (soweit es sich nicht um Versorgungsbezüge handelt) wird allerdings immer bereits ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro abgezogen, soweit nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden können (§ 9a Nr. 1. a) EStG). Das führt dazu, dass Gewerkschaftsbeiträge nur steuermindernd wirksam werden, wenn auch ohne sie der Pauschbetrag von 1.000 Euro bereits ausgeschöpft wird. Angestrebt wird, dass Gewerkschaftsbeiträge in jedem Fall vollständig steuerlich abzugsfähig sind. Der Vorschlag bewirkt, dass alle Gewerkschaftsbeiträge für sich allein genommen steuermindernd geltend gemacht werden können, unabhängig davon, ob der Pauschbetrag von 1.000 Euro überschritten wird. Dies verstärkt die Motivation, Gewerkschaftsmitglied zu werden, und es ist ein Baustein bündnisgrüner Politik, die Rechte von Arbeitnehmern zu stärken.
Antrag Kapitel: | Kapitel 3: Solidarität sichern |
---|---|
Antragsteller*in: | KV Leipzig (dort beschlossen am: 27.04.2021) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Erledigt durch: PB.S-01-212 |
Eingereicht: | 29.04.2021, 09:01 |
Kommentare