Das Bundesverfassungsgericht stellte in seinem Urteil vom 09.02.2010 (!) in seinen Leitsätzen fest: “3. Zur Ermittlung des Anspruchsumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.
4. Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber- hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen.“ Dem ist der Gesetzgeber bisher nicht nachgekommen. Die vielen Klagen, Diskussionen und Modellrechnungen zur realitätsgerechten Berechnung sind Beleg genug.
Das Bild der Bedarfsgemeinschaft geht vom Mann als Familienoberhaupt und - ernährer aus und ist völlig antiquiert. Damit werden alle in einer Gemeinschaft lebenden in gegenseitige Haftung genommen.
Kommentare