Es muss sich für die Kliniken wieder lohnen, feste Hebammen zu beschäftigen, und nicht aus Gründen der überhöhten Haftpflicht auf Beleghebammen zurückgreifen. Deshalb ist die alleinige Abstellung auf freiberufliche Hebammen nicht ausreichend.
Antrag Kapitel: | Kapitel 3: Solidarität sichern |
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Antragsteller*in: | KV Leipzig (dort beschlossen am: 27.04.2021) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Erledigt durch: PB.S-01-527-2 |
Eingereicht: | 29.04.2021, 15:56 |
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