Menschen mit Behinderungen können oft deshalb nicht an Auslandsaufenthalten teilnehmen, da sie keinen Anspruch auf die erforderliche behinderungsspezifische Förderung im Ausland nach deutschem Recht haben. Als Ausländer haben sie jedoch auch keinen Anspruch auf die Leistungen, die das Gastland seinen Bürger*innen gewährt. Zur Beseitigung dieser Einschränkung der Teilhabe ist diese Lücke zu schließen.
Antrag Kapitel: | Kapitel 4: Bildung und Forschung ermöglichen |
---|---|
Antragsteller*in: | Erwin Denninghaus (KV Soest) und 22 weitere Antragsteller*innen (Frauenanteil: 48%) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Erledigt durch: PB.S-01-362 |
Eingereicht: | 25.04.2021, 16:20 |
Kommentare