Das Barrierefreiheits-Gesetz ist als Ergänzung zu bereits bestehenden Regelungen zu verstehen, die noch fehlen. Verpflichtungen hierzu ergeben sich aus der UN Behinindertenrechtskonvention und aus der EU-Richtlinie 2019/882 zum Europäischen Barrierefreiheitsgesetz (EAA). Zu regeln sind insbesondere die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen öffentlicher und privater Anbieter*innen für den analogen und digitalen Bereich sowie die Herstellung der Barrierefreiheit von Bestandsbauten des Bundes innerhalb einer angemessenen Frist. Kleinere Unternehmen sollen mit einer Überforderungsklausel geschützt werde, jedoch zumindest angemessene Vorkehrungen treffen müssen.
Antrag Kapitel: | Kapitel 5: Zusammen leben |
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Antragsteller*in: | BAG Behindertenpolitik (dort beschlossen am: 09.04.2021) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Modifizierte Übernahme |
Eingereicht: | 09.04.2021, 13:59 |
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