Der Ausgangstext enthält keine klare Forderung für ein Paritégesetz im Bund. Selbst die SPD hat hingegen hierzu eine klare Position in ihrem Zukunftsprogramm.
Die Beschreibung der verfassungsrechtlichen Hürden im Ausgangstext ist irreführend. Dort steht: „Dass verfassungsrechtlich hohe Hürden bestehen, haben Urteile von Verfassungsgerichten aus Bund und Ländern aufgezeigt.“ – Das erweckt den Eindruck, als habe das Bundesverfassungsgericht über ein Paritégesetz geurteilt. Das ist aber nicht der Fall. Vielmehr gab es eine erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bezogen auf das Fehlen gesetzlicher Regelungen zur paritätischen Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts bei der Bundestagswahl. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist eindeutig keine Absage an eine Paritätsregelung auf Bundesebene. Der Weg für ein Paritätsgesetz für den Deutschen Bundestag ist damit weiterhin offen. Auch wenn eine gesetzgeberische Pflicht auf Verfassungswegen hier nicht besteht, so hat der Gesetzgeber doch einen breiten Spielraum bei der Ausfüllung seines staatlichen Förderauftrages aus Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz.
Die Formulierung: „Um Frauen das politische Engagement zu erleichtern, braucht es auch Maßnahmen und Angebote, die Frauen den Einstieg in und die Gestaltung von Politik erleichtern.“ Ist der falsche Fokus. Es sollten im WP die strukturellen Mechanismen klar benannt werden und nicht darauf angestellt, dass Frauen Hilfe brauchen und damit individuell auf Defizite abgestellt werden. Natürlich wären auch begleitende Maßnahmen möglich und gut, aber dann sollte man konkrete Vorschläge machen, was der Bundestag denn dazu auf den Weg bringen sollen. Man könnte Parteien z.B. erleichtern Kinderbetreuungskosten zu zahlen oder entsprechende Programme finanziell fördern.
Kommentare