Bisher heißt es in §177 StGB:
„(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten vornimmt, wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“
Diese Formulierung lässt eine juristische Schutzlücke offen, denn der Nicht-Wille des Gewaltopfers muss „erkennbar“ sein. Immer wieder kommt es jedoch vor, dass durch einen Schockzustand oder aus anderen Gründen die betroffene Person nicht in der Lage ist, juristisch eindeutig das „Nein“ zu äußern.
Für eine konsensuale Sexualität sollte es allerdings nicht der Standard sein, dass ein „Nein“ notwendig ist, sondern sexuelle Handlungen sollten nur vorgenommen werden, wenn beide ihr Einverständnis gegeben haben, was verbal oder durch eindeutige Handlungen erfolgen kann. Das sollte bei einem respektvollen gesellschaftlichen Miteinander grundsätzlich der Standard sein.
Wir setzen uns deshalb dafür ein, den ersten Absatz des §177 dahingehend zu reformieren, das es heißt: „Wer ohne das Einverständnis/ohne die Zustimmung einer anderen Person sexuelle Handlungen….“
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