Durch die bisherige Formulierung wird eine Einschränkung vorgenommen, für welche Werke es angemessene Vergütungen geben soll. Diese Einschränkung ist aber nicht richtig. Es gibt keine Definition "kultureller Werke". Werke sind urheberrechtlich geschützt, das bezieht beispielsweise auch journalistische Texte u.a. mit ein.
Antrag Kapitel: | Kapitel 5: Zusammen leben |
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Antragsteller*in: | BAG Kultur (dort beschlossen am: 27.04.2021) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Erledigt durch: PB.Z-01-852 |
Eingereicht: | 27.04.2021, 23:03 |
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