Mit der Einführung des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) im Jahr 2002 wurde ein Instrument geschaffen, das den Schutz von Frauen und deren Kindern verbessern soll. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass der Gewaltschutz immer wieder durch gerichtliche Sorge- und Umgangsrechtsregelungen außer Kraft gesetzt werden. §1684 (4) BGB ermöglicht die Einschrämkung oder Aussetzung des Umgangsrechtes, soweit es dem Kindeswohl dienlich ist. Leider greifen nur wenige Richter*innen auf diesen Paragraphen in hochkritischen Fällen zurück.
Auch in der Istanbul Konvention wird explizit auf diesen sachverhalt eingegangen
Istanbul Konvention Art. 31 Sorgerecht, Besuchsrecht und Sicherheit
1 Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende gewalttätige Vorfälle bei Entscheidungen über das Besuchs- und Sorgerecht betreffend Kinder berücksichtigt werden.
2 Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts nicht die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährdet.
Art. 51 Gefährdungsanalyse und Gefahrenmanagement
1 Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass eine Analyse der Gefahr für Leib und Leben und der Schwere der Situation sowie der Gefahr von wiederholter Gewalt von allen einschlägigen Behörden vorgenommen wird, um die Gefahr unter Kontrolle zu bringen und erforderlichenfalls für koordinierte Sicherheit und Unterstützung zu sorgen. 2 Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass bei der in Absatz 1 genannten Analyse in allen Abschnitten der Ermittlungen und der Anwendung von Schutzmassnahmen gebührend berücksichtigt wird, ob der Täter beziehungsweise die Täterin einer in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Gewalttat Feuerwaffen besitzt oder Zugang zu ihnen hat.
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