Der Begriff "Selbstverwaltungsrecht" ergibt sich terminogisch aus einer diesen Bereich regelnden Vorschrift, die in das Grundgesetz übernommen worden ist. Ein politischer am Gesicht der Antidiskriminierung orientierter Grund dafür, stattdessen von "Selbstbestimmungsrecht", was terminologisch eine Verstärkung der innerorganisatorischen Regelungsbefugnisse bedeuten würde, ist nicht gegeben.
Siehe auch den Abschlussbericht der Kommission "Weltanschauungen, Religionsgemeinschaften und Staat".https://saekulare-gruene.de/abschlussbericht-der-buvo-kommission-weltanschauungen-religionsgemeinschaften-und-staat-veroeffentlicht/
Das Verhältnis von Staat und Kirchen wurde 1919 in der Weimarer Reichsverfassung festgeschrieben. Die Trennung von Staat und Kirchen wurde dabei nur unvollständig vollzogen. Zugeschnitten sind die Regelungen – trotz formeller Gleichbehandlung auch von Weltanschauungsgemeinschaften – auf die Katholische Kirche und die Evangelische Kirche.
Die gesellschaftlichen Strukturen haben sich aber seitdem tiefgreifend verändert. Waren 1919 noch über 95 Prozent der Menschen Mitglieder einer der beiden großen christlichen Kirchen, sind es heute noch rund die Hälfte. Dem gegenüber ist der Anteil von Konfessionsfreien auf über 40 Prozent gestiegen, die verschiedenen islamischen Gemeinschaften machen nach neuesten Erhebungen knapp 7 Prozent aus. Insgesamt wächst die religiöse und weltanschauliche Vielfalt deutlich an. Die überkommenen Strukturen haben sich überlebt und überkommene Privilegien wie die Befreiung von Steuern und Gebühren gehören allesamt auf den Prüfstand.
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