Die beiden ersten und die beiden letzten Sätze sind im Abschnitt „Für einen Paradigmenwechsel in der Innenpolitik“ unserem gesondert eingereichten Änderungsantrag (PB.Z-01-643) aufgenommen worden und sollen daher an dieser Stelle entfallen.
Das Vertrauen in die unter Sachleitung der Staatsanwaltschaften geführten Ermittlungen gegen Polizeibeamt*innen ist bei vielen Menschen stark erschüttert. Dazu trägt nicht nur die sehr geringe Verurteilungsquote in Verdachtsfällen von Körperverletzung im Amt bei, sondern auch mysteriöse Todesfälle im Polizeigewahrsam wie der von Oury Yalloh. In vielen Ländern (z. B. Dänemark) werden ausgezeichnete Erfahrungen gemacht mit unabhängigen Polizeibeschwerdestellen, die außerhalb von Polizei und Staatsanwaltschaft angesiedelt sind, aber die selben Ermittlungsbefugnisse haben. In Dänemark übergibt diese Behörde die Ermittlungsergebnisse zum Abschluss an die zuständige regionale Staatsanwaltschaft. die entscheidet, ob Anklage erhoben wird. Wird keine Anklage erhoben, können sowohl Betroffene als auch die Beschwerdebehörde Rechtsmittel hiergegen einlegen. Um ein solches oder ähnliches Modell auch in Deutschland zu ermöglichen, bedarf es einer Änderung der Strafprozessordnung. Eine solche Ermittlungsbehörde hat neben den Polizeibeauftragten eine eigene Daseinsberechtigung. Die Polizeibeauftragten haben keine straf- oder diziplinarrechtlichen Ermittlungsbefugnisse, sondern sind Hilfsorgane des Parlaments. Sie sollen vor allem Konflikte zwischen Polizei und Bürger*innen schlichten sowie innerpolizeiliche Missstände untersuchen und dem dem Parlament berichten.
Zur Bekämpfung von Racial Profiling ist eine gute Antidiskriminierungsbildung zwar wichtig, aber nicht ausreichend. Darüber hinaus ist § 22 Abs. 1a BPolG in seiner heutigen Form abzuschaffen, denn eine verdachtsunabhängige Kontrollbefugnis auf unerlaubte Einreise führt zwangsläufig dazu, dass die Bundespolizei Personen wegen ihres vermeintlich nicht-deutschen Erscheinungsbilds kontrollieren. Ein wirksames Mittel, um darauf hinzuwirken, dass die Polizei nur dann kontrolliert, wenn sie gute Gründe dafür nennen kann, sind Kontrollquittungen, wie es sie z. B. in Großbritannien gibt und neuerdings auch in Bremen. Sie ermöglichen es den Betroffenen zudem, gegen wiederholte Kontrollen wegen ihres Aussehens rechtlich vorzugehen.
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