Die Türkei macht bis heute einen geografischen Vorbehalt bei der Anwendung der Konvention geltend und ist daher nur verpflichtet, die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 auf Geflüchtete anzuwenden, die aus Europa kommen. Für syrische Geflüchtete gibt es einen schwachen türkischen Status außerhalb der Konvention, für z.B. die vielen afghanischen Geflüchteten gibt es in der Türkei überhaupt keinen Schutz. Die Einhaltung grundlegender Menschenrechte muss aber Voraussetzung für die Wiederaufnahme der Beitrittsverhandlungen sein.
Antrag Kapitel: | Kapitel 6: International zusammenarbeiten |
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Antragsteller*in: | Jian Omar (KV Berlin-Mitte) und 35 weitere Antragsteller*innen (Frauenanteil: 42%) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Erledigt durch: PB.I-01-253 |
Eingereicht: | 26.04.2021, 13:29 |
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