Bei Aggressionskriegen haben die Opfer das legitime Recht auf Selbstverteidigung. Oft hat sich der Aggressor auf den Krieg vorbereitet bzw. ist militärisch bei Kriegsbeginn deutlich besser bewaffnet. Insofern wäre ein deutsches oder europäisches Rüstungsexportverbot im Sinne des Aggressors. Hingegen wären Exporte an Opfer von Aggression, die ihre Souveränität und territoriale Integrität verteidigen, zumal wenn sie demokratische und menschenrechtliche Grundvoraussetzungen erfüllen, eine wichtige Maßnahme, um die völkerrechtlichen Norm der Staatssouveränität und der Unverletzlichkeit der Grenzen de facto zu stärken. Auch bei innerstaatlichen kriegerischen Konflikten kann es, wie im Fall der Kurden im Nordirak im Kampf gegen Daesh/IS, Fälle geben, wo Waffenlieferungen Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen reduzieren oder verhindern können.
Das am 25. September 1991 in Kraft getretene UN-Waffenembargo für das ehemaligen Jugoslawien (UNSCR 713) hat weder den Krieg in Bosnien einschließlich des Völkermordes in Srebrenica im Juli 1995, noch den Kosovo-Krieg verhindert. Während des gesamten Krieges konnte Bosnien, das eine Armee zum Schutz vor Völkermord als neu gegründeter Staat erst unter Kriegsbedingungen aufbauen musste, wegen des UN-Waffenembargos legal keine Waffen importieren.
Hingegen haben die Lend-Lease-Waffenlieferungen der US-Amerikaner und der Briten an die Sowjetunion erheblich dazu beigetragen, dass Moskau und Leningrad vor der feindlichen Einnahme bewahrt, die Wende in Stalingrad erreicht und der Krieg gegen Nazideutschland gewonnen werden konnte.
Auch aus diesen historischen Erfahrungen heraus dürfen Waffenexporte in Kriegsgebiete nicht per se ausgeschlossen werden. Es muss zwischen Aggressoren und Opfern unterschieden werden.
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