Veranstaltung: | 47. Bundesdelegiertenkonferenz |
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Tagesordnungspunkt: | T Tagesordnung/Formalia |
Antragsteller*in: | Bundesvorstand (dort beschlossen am: 13.12.2021) |
Status: | Eingereicht |
Verfahrensvorschlag: | Abstimmung |
Eingereicht: | 14.12.2021, 09:43 |
GO-01: Geschäftsordnung der Bundesversammlungen für die digitale 47. Bundesdelegiertenkonferenz
Antragstext
§ 1 Präsidium:
(1) Der Bundesvorstand schlägt der Bundesversammlung ein paritätisch (s. Frauenstatut)
besetztes Präsidium vor.
(2) Das vorgeschlagene Präsidium bereitet die Bundesversammlung in Zusammenarbeit mit dem
Bundesvorstand und der Antragskommission vor.
(3) Die endgültige Wahl des Präsidiums erfolgt durch die Bundesversammlung nach Eröffnung
der BDK.
§ 2 Mandatsprüfungskommission:
(1) Der Bundesvorstand beruft eine Mandatsprüfungskommission. Diese Kommission entscheidet
im Zweifel über die Zulassung als Delegierte*r zur Bundesversammlung.
(2) Sie überprüft ferner die Beschlussfähigkeit der BDK zu Beginn der Versammlung.
§ 3 Tagesordnung:
(1) Das Präsidium legt den Entwurf des Bundesvorstandes für die Tagesordnung vor.
(2) Die Tagesordnung muss eine klare zeitliche Festlegung für eventuelle Anträge zur
Änderung der Satzung enthalten.
(3) Die Bundesversammlung entscheidet zu Beginn der BDK über die Tagesordnung.
Änderungsanträge sind zulässig und werden in der Regel nach einer Pro- und Kontrarede
abgestimmt. Anschließend findet eine Schlussabstimmung statt.
§ 4 Anträge:
(1) Alle Anträge, auch Dringlichkeits- und Änderungsanträge und Bewerbungen werden über
https://antraege.gruene.de bei der Antragskommission eingereicht. Die Angabe enthält Name
und Kreisverband der beantragenden Mitglieder und Wortlaut des Antrages. Antragsberechtigung
und Antragsfrist richten sich nach § 13 Absatz (8) der Bundessatzung bzw. dem Beschluss der
Antragsfristen zu Beginn der BDK. Änderungsanträge sollen 3 Wochen vor Beginn der
Bundesversammlung bei der Antragskommission eingereicht werden. Änderungsanträge zum
Wahlprogramm sind 6 Wochen vor der Bundesversammlung bei der Antragskommission einzureichen.
(2) Dringlichkeitsanträge müssen in der Regel zwei Wochen vor der BDK über
https://antraege.gruene.de, spätestens aber zu Beginn der Bundesversammlung bei der
Antragskommission eingereicht sein. In besonders dringlichen Fällen kann davon abweichend
die BDK eine Zulassung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt beschließen. Die Dringlichkeit
ist gegeben bei Änderungsanträgen, die in Arbeitsgruppen der Bundesversammlung erarbeitet
werden, und darüber hinaus nur bei solchen Anträgen, die sich auf ein Ereignis beziehen, das
erst nach dem Antragsschluss gemäß Absatz 1 eingetreten ist.
(3) Finanzwirksame Anträge bedürfen des Votums des Bundesfinanzrates und müssen vor der
Bundesversammlung diesem vorgelegt werden.
(4) Änderungsanträge sind in der Regel vor Befassung des Antrages, auf den sie sich
beziehen, einzubringen. Der weitestgehende Änderungsantrag ist zuerst abzustimmen. Auf
Antrag ist es möglich, Anträge alternativ abzustimmen bzw. Meinungsbilder über verschiedene
alternative Anträge zu erstellen. Danach folgt die Schlussabstimmung. Gemäß §13 (9) der
Satzung wird über die Empfehlungen der Antragskommission zuerst abgestimmt. Über ihre
Verfahrensvorschläge zu den Anträgen und Änderungsanträgen zu einem Tagesordnungspunkt wird
unmittelbar vor Befassung dieser Anträge abgestimmt. Über ihre sonstigen Empfehlungen, z.B.
zur Zulassung von Dringlichkeitsanträgen, wird in der Regel zu Beginn der Bundesversammlung,
in jedem Fall aber frühestmöglich abgestimmt. In der Regel sind hier bis zu drei Gegenreden
vorgesehen, jedoch zur Zulassung von Dringlichkeitsanträgen nur eine Gegenrede je Antrag;
danach kann eine Entgegnung erfolgen. Bei Bedarf kann die Anzahl der Gegenreden auf
Vorschlag des Präsidiums oder auf Antrag aus der Bundesversammlung erhöht werden.
(5) Delegierte und Ersatzdelegierte zur BDK können Geschäftsordnungsanträge über den Button
„GO-Antrag“ auf der BDK Webseite https://bdk.gruene.de ab Beginn der BDK stellen. Bei der
Antragstellung sind Name und Kreisverband der Antragsteller*innen und der Wortlaut des
Antrages in die entsprechenden Felder einzufüllen. Mit dem Absenden des Antrags wird die
antragstellende Person per Videokonferenz mit der technischen Antragskommission verbunden,
um die Antragstellung abzuschließen. Die Möglichkeit Geschäftsordnungsanträge zu stellen,
haben auch Redner*innen in ihrem jeweiligen Abstimmungsverfahren. Die Redner*innen werden
vorab über den Videokonferenzraum informiert, in dem sie den GO Antrag stellen können.
Geschäftsordnungsanträge sind sofort zu behandeln. Zu ihnen wird je eine Pro- und Kontrarede
zugelassen.
(6) Persönliche Erklärungen sind nur am Ende eines Tagesordnungspunktes zulässig und müssen
aus technischen Gründen 20 Minuten vor Ende des Tagesordnungspunktes bei der technischen
Antragskommission angemeldet werden. Dies erfolgt über das Verfahren für
Geschäftsordnungsanträge.
(7) Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Das Präsidium kann die Debatte an diesem
Punkt wieder aufnehmen.
(8) Soll über einen bereits abgeschlossenen Tagesordnungspunkt eine erneute Aussprache und
Beschlussfassung stattfinden, ist ein Rückholantrag zu stellen. Dieser muss wie ein GO-
Anträge über den Button „GO-Antrag“ auf der BDK Webseite https://bdk.gruene.de beantragt
werden, ist sofort zu befassen, und benötigt zur Annahme die Zustimmung von zwei Dritteln
der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 5 Redebeiträge:
(1) Jedes Mitglied hat Rederecht.
(2) Wortmeldungen sind über die BDK Webseite https://bdk.gruene.de beim Präsidium
einzureichen. Die Meldung enthält Name und Kreisverband des betreffenden Mitgliedes.
(3) Das Losen der Redebeiträge erfolgt über die BDK Webseite https://bdk.gruene.de. Das
Präsidium führt die Redelisten nach der ausgelosten Reihenfolge der Wortmeldungen und
bringt sie in sachliche Zusammenhänge. Der Bundesvorstand kann, wenn es dem Verlauf der
Debatte dient, unabhängig von der Redeliste das Wort erteilen.
(4) Redelisten werden getrennt geführt, Frauen- und Offene-Redeplätze wechseln sich ab. Ist
die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu befragen, ob die
Debatte fortgeführt werden soll.
(5) Die Aussprache wird im Voraus in der Anzahl der Wortbeiträge und ihrer Zeit begrenzt.
Nach den Wortbeiträgen wird die Aussprache beendet, unabhängig von den vorhandenen
Wortmeldungen. Eine Verlängerung der Redeliste kann auf Antrag durch die Versammlung
beschlossen werden.
(6) Die Redezeit wird vom Präsidium für alle Tagesordnungspunkte vorgeschlagen.
(7) Bundesvorstand und Präsidium sorgen bei der Vorbereitung und Durchführung der BDK dafür,
dass die Redezeit für gesetzte Beiträge nicht ein Drittel der gesamten Redezeit
überschreitet.
§ 6 Schriftliche Abstimmungen und Wahlen:
(1) Durchzuführende Wahlen und Abstimmungen werden über das Grüne Abstimmungstool auf der
BDK Webseite durchgeführt.
(2) Vor der Abstimmung wird das System ausführlich erklärt und eine Testabstimmung
durchgeführt.
§ 7 Sonstiges:
(1) Der Bundesvorstand übt im Sinne des Mietvertrages mit der Hallenverwaltung sowie im
digitalen Raum das Hausrecht aus.
§ 8 Schriftliche Schlussabstimmung über Satzungsänderungen und Wahlen
(1) Auf der BDK wird ein Meinungsbild über die beantragten Satzungsänderungen sowie für die
Wahlen unter den Stimmberechtigten abgestimmt. Die Satzungsänderungsanträge, die im
Meinungsbild eine
Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erhalten werden im Anschluss an
die BDK in einen schriftlicher Bestätigungswahlgang per Briefwahl abgestimmt (siehe Fußnote
1). Entsprechend werden die im Meinungsbild jeweils obsiegenden Kandidat*innen für
Bundesvorstand, Parteirat und Bundesschiedsgericht als einzige in der schriftlichen
Schlussabstimmung zur Wahl gestellt.
(2) Das Quorum für die Gültigkeit des schriftlichen Bestätigungswahlganges liegt bei 50 %
der Stimmberechtigten (entsprechend § 25 Abs. s. 2 Bundessatzung).
(3) Für die Annahme der Satzungsänderung ist in dem schriftlichen Bestätigungswahlgang eine
Mehrheit von zwei Drittel der Abstimmenden erforderlich.
(4) Die Abstimmungsbriefe werden bis zum 02.02.2022 an die gemeldeten Delegierten zur BDK
versandt. Sollten die Delegierten nicht an der BDK teilgenommen haben, können sie den
Abstimmungsbrief an den/die Ersatzdelegierte weitergeben, der für sie während der BDK das
Stimmrecht wahrgenommen hat.
(5) Eingangsfrist für die Abstimmungsbriefe ist der 14.02.2022, 10 Uhr.
§ 9 Laufzeit der Änderungen
Diese Geschäftsordnung behält nur für die 47. digitale Bundesdelegiertenkonferenz ihre
Gültigkeit und gilt nicht für die 48. und folgende Bundesdelegiertenkonferenzen weiter.
Fußnote 1: Entsprechend § 5 Abs. 4 S. 3 Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Parteien-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung
der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Begründung
Da wir auch diese BDK coronabedingt wieder komplett digital machen, müssen wir erneut die geänderten Verfahren der 45. und 46. BDK übernehmen. Da nach den Erfahrungen der letzten BDK und verschiedenen LDKen an einigen Stellen die Technik noch überarbeitet wurde, haben wir im Vergleich zu Juni 2021 noch kleinere Anpassungen vorgenommen. Wir wollen diese natürlich nicht dauerhaft ändern, deshalb stellen wir diese Änderungen nun erneut nur für diese 47. BDK (§ 9 GO 46. BDK), um auch unsere dritte digitale BDK zu einem Erfolg zu führen.
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