Veranstaltung: | 47. Bundesdelegiertenkonferenz |
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Tagesordnungspunkt: | S Satzung |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Bundesdelegiertenkonferenz |
Beschlossen am: | 29.01.2022 |
Eingereicht: | 31.01.2022, 14:35 |
Antragshistorie: | Version 1 |
S-11 Schiedsgerichtsordnung: Rechtsgrundlage für die Durchführung einer Video-Verhandlung beziehungsweise einer hybriden Verhandlung
Beschlusstext
Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 10 SchO, die nachfolgenden Absätze (2-6 a.F., 4-8
n.F.) verschieben sich entsprechend:
(2) Die mündliche Verhandlung kann auch in Form einer Videoverhandlung durchgeführt werden.
Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Mitglieder des Gerichts an einem Ort anwesend
sind. Ebenso ist es möglich, einzelnen Mitgliedern des Gerichts, Verfahrensbeteiligten oder
ihren Beiständen oder Verfahrensbevollmächtigten die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung
im Wege der Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen.
(3) Die Entscheidung über die Verfahrensweise trifft der/die (stellvertretende) Vorsitzende
im Einvernehmen mit den gewählten Beisitzer*innen. Gleiches gilt für die Festsetzung von Ort
und Zeit der mündlichen Verhandlung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen. Im
Einvernehmen mit den Beteiligten kann sie verkürzt werden. Die Ladung erfolgt per E-Mail
gegen Empfangsbekenntis, per Brief oder Fax. Die Ladung an die Beteiligten muss enthalten:
1. Ort und Zeit der Verhandlung,
2. den Hinweis, dass bei Fernbleiben eines/einer Beteiligten in dessen/Deren Abwesenheit
verhandelt und entschieden werden kann.
Änderung von § 8 SchO: Abs. 2 streichen
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