Änderungen von S-11 zu Beschluss S-11
Ursprüngliche Version: | S-11 |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 17.12.2021, 12:30 |
Neue Version: | Beschluss S-11 |
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Status: | Beschluss |
Eingereicht: | 31.01.2022, 14:35 |
Titel
Von:
Schiedsgerichtsordnung: Rechtsgrundlage für die Durchführung einer Video-Verhandlung beziehungsweise einer hybriden Verhandlung
Zu:
S-11 Schiedsgerichtsordnung: Rechtsgrundlage für die Durchführung einer Video-Verhandlung beziehungsweise einer hybriden Verhandlung
Schiedsgerichtsordnung: Rechtsgrundlage für die Durchführung einer Video-Verhandlung beziehungsweise einer hybriden Verhandlung
Zu:
S-11 Schiedsgerichtsordnung: Rechtsgrundlage für die Durchführung einer Video-Verhandlung beziehungsweise einer hybriden Verhandlung
Antragstext
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§ 8 Abs. 2 SchO: Alte Fassung
Der/die Vorsitzende setzt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung fest. Die Terminladung erfolgt schriftlich. Sie ist den Beteiligten und den von den Parteien benannten Schiedsrichter*innen zuzustellen. Sie muss enthalten:
1. Ort und Zeit der Verhandlung,
2. den Hinweis, dass bei Fernbleiben eines/einer Beteiligten in dessen/deren Abwesenheit entschieden werden kann. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann sie verkürzt werden.