Änderungen von S-13 zu Beschluss S-13
Ursprüngliche Version: | S-13 |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 17.12.2021, 12:34 |
Neue Version: | Beschluss S-13 |
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Status: | Beschluss |
Eingereicht: | 31.01.2022, 14:30 |
Titel
Schiedsgerichtsordnung: Zurückweisung von Anträgen ohne mündliche Verhandlung
Zu:
S-13 Schiedsgerichtsordnung: Zurückweisung von Anträgen ohne mündliche Verhandlung
Antragstext
In Zeile 1:
Änderung von § 9 BSchO wie folgt:
§ 9 BSchO lautet neu:
Von Zeile 6 bis 14 löschen:
§ 9 SchO Alte Fassung: Alleinentscheid durch den/die Vorsitzende/n durch Vorbescheid
(1) Erweist sich ein Antrag als offenbar unzulässig oder offenbar unbegründet, so kann der/die Vorsitzende im Einvernehmen mit den gewählten Beisitzer*innen den Antrag durch Vorbescheid zurückweisen. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.
(2) Gegen einen Vorbescheid des/der Vorsitzenden können die Beteiligten binnen eines Monats nach Zustellung des Vorbescheids Einspruch einlegen. Wird der Einspruch rechtzeitig eingelegt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen, sonst wirkt er als rechtskräftige Entscheidung. In dem Vorbescheid sind die Beteiligten über den zulässigen Rechtsbehelf zu belehren.