Die Offenlegungspflicht der Altverträge und die Sanktionierung sind bislang nach hiesiger rechtlicher Einschätzung noch nicht rechtssicher geregelt. §5 WiStG, §291 StGB und §138 BGB als einschlägige Sanktionierungsparagraphen greifen hier nicht zuverlässig.
Antrag: | Mieter*innen entlasten – Wohnraumverlust verhindern – Mieter*innenschutz muss krisenfest gemacht werden |
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Antragsteller*in: | Lars Boettger (KV Hamburg-Altona) und 70 weitere Antragsteller*innen (Frauenanteil: 42%) |
Status: | Zurückgezogen |
Eingereicht: | 18.09.2022, 21:07 |
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Lars Boettger: