Bebauungspläne sind das wichtigste Instrument der Kommunen, die Art und das Maß der baulichen (Aus-)Nutzung privater Grundstücke zu steuern. Derzeit haben Städte und Gemeinden jedoch keine Möglichkeit, Festsetzungen zur Sicherung des bezahlbaren Wohnens zu treffen. Hierzu müsste eine Ergänzung des Baugesetzbuchs erfolgen:
Im Rahmen des Baulandmobilisierungsgesetzes hat der Gesetzgeber 2021 zwar über den sog. „sektoralen Bebauungsplan“ oder „Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung“ eine Festsetzungsmöglichkeit eingeräumt, welche Grundeigentümer*innen verpflichtet, sozial geförderte Wohnungen tatsächlich umzusetzen und z.B. entsprechende städtebauliche Verträge mit den Kommunen - als Voraussetzung für die Erteilung von Baugenehmigungen - zu unterzeichnen (siehe § 9 Abs. 2d Nr. 3 BauGB). Dieses Instrumentarium ist jedoch für Kommunen nur sehr begrenzt anwendbar. Es ist also für die Schaffung und Sicherung von bezahlbarem Wohnraum von besonderer Wichtigkeit und Dringlichkeit, dass diese Festsetzungsmöglichkeit auch in den Katalog unter § 9 Abs. 1 BauGB für „normale“, qualifizierte Bebauungspläne aufgenommen wird. Hier ist eine verpflichtende Umsetzung von bezahlbarem Wohnraum durch Privateigentümer*innen derzeit nicht möglich, obwohl es sich um das regelhaft von den Kommunen verwandte Instrumentarium für die Schaffung von Planungsrecht und die Sicherung der städtebaulichen Ordnung handelt.
Dringlichkeitsantrag: | Dringlichkeitsantrag: In Zeiten fossiler Inflation: sozialen Zusammenhalt sichern, Wirtschaft stärken |
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Antragsteller*in: | Lars Boettger (KV Hamburg-Altona) und 53 weitere Antragsteller*innen (Frauenanteil: 41%) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Modifizierte Übernahme |
Eingereicht: | 10.10.2022, 18:06 |