Bisher berücksichtigt sind aus dem medizinischen Bereich nur Krankenhäuser, aber nicht kleinere Einrichtungen wie z.B. Praxen von Hebammen und Krankengymnast*innen. Auch sie sind aber darauf angewiesen, dass ihre Liquidität erhalten bleibt und sie die Energiekosten bezahlen können.
Sachlich verbunden mit entsprechenden Änderungen in Z. 90-91 und Z. 221-223; ging technisch nicht als ein einziger ÄA.