Bisher berücksichtigt sind aus dem medizinischen Bereich nur Krankenhäuser, aber nicht kleinere Einrichtungen wie z.B. Praxen von Hebammen und Krankengymnast*innen. Auch sie sind aber darauf angewiesen, dass ihre Liquidität erhalten bleibt und sie die Energiekosten bezahlen können.
Sachlich verbunden mit Z. 39-41 und Z. 90-91; war technisch nicht als ein ÄA einzustellen.