Veranstaltung: | 48. Bundesdelegiertenkonferenz |
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Tagesordnungspunkt: | Verschiedenes (nicht gerankt) |
Antragsteller*in: | Leonard Winter (KV Weimar-Stadt) und 54 weitere Antragsteller*innen (Frauenanteil: 38%) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 02.09.2022, 11:17 |
V-23: Privatisierung von Beständen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben nicht mehr nach Höchstbieterverfahren
Antragstext
B90 Die GRÜNEN setzt sich auf Bundesebene dafür ein, dass bei der Veräußerung
von Beständen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben nicht mehr ausschließlich
das Höchstbieterverfahren angewandt wird. Stattdessen wird ein Verfahren gewählt
in welchem auch die angedachte Weiterverwendung Beachtung findet. Dabei werden
soziale Aspekte, umwelt- oder klimaschützende Aspekte und Aspekte des Städtebaus
beachtet.
Begründung
Das aktuelle Höchstbieterverfahren sorgt dafür, dass die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BfI) mit dem Veräußern der Bestände immer auch einer Privatisierung alle Türen öffnet. Durch die Änderung wäre es möglich die Bestände aus der BfI zu lösen und trotzdem in Besitzverhältnisse zu überführen in welchen eine gemeinnützige, soziale oder umwelt- und klimaverträgliche Lösungen konkurenzfähig werden.
Das Höchstbieterverfahren führt von sich aus zu einer Kommerzialisierung der Vorhaben mit den betroffenen Beständen.
Kommentare
Birgitta Tremel:
Thomas Wolff:
Christian Göritz-Vorhof:
Die Frage ist, ist dieser angesichts unten stehender Formulierung im Wahlprogramm überhaupt notwendig:
@Einreichende:
https://www.gruene.de/artikel/wahlprogramm-zur-bundestagswahl-2021
Grund und Boden gemeinwohlorientiert
Grund und Boden unterscheidet sich von anderen Gütern, weil sie prinzipiell
nicht vermehrbar und gleichzeitig unverzichtbar sind. Steigende
Preise von Grund und Boden haben steigende Bau- und Wohnkosten
zur Folge, was wiederum zu Verdrängung führt. Bei Fehlentwicklungen
ergibt sich hieraus eine besondere Verpflichtung, staatlich einzugreifen.
Wir wollen erreichen, dass die öffentliche Hand wieder eine
strategische und gerechte Bodenpolitik betreibt.
Der Bund soll seine eigenen Immobilien nicht länger meistbietend verkaufen, sondern
gezielt die Schaffung von bezahlbarem und nachhaltigem Wohnraum,
kulturellen, sozialen und gemeinwohlorientierten Einrichtungen fördern.
Dafür wollen wir die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in
einen gemeinnützigen Bodenfonds umwandeln. Der Fonds kauft neue
Flächen strategisch zu und überträgt sie an gemeinwohlorientierte
Träger. Die Flächen sollen bevorzugt in Erbpacht vergeben werden, um
Sozialwohnungen dauerhaft sichern zu können. Werden sie veräußert,
sollen Kommunen und kommunale Wohnungsgesellschaften ein Erstzugriffsrecht
erhalten. Die Einnahmen des Fonds fließen nicht in den
Haushalt, sondern werden für den Zukauf weiterer Flächen verwendet.
Hugo Heinrich Schröder:
Jonas Wille:
was hier gefordert wird ist mit dem Erstzugriffsrecht für Kommunen und der Verbilligungsrichtlinie bereits heute Realtität.
Meiner Ansicht nach hat sich der Antrag somit erledigt.
Siehe HomePage der BImA:
„Erstzugriff und Verbilligung
Die BImA unterstützt die Kommunen beim Erwerb von Liegenschaften, indem sie ihnen den bevorzugten Direkterwerb anbietet und ihnen für bestimmte Nutzungszwecke Kaufpreisnachlässe gewährt. Im Einzelnen:
Erstzugriffsoption
Auf Initiative der BImA hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages am 21.03.2012 den Beschluss zur „Erstzugriffsoption“ gefasst. Mit der Einräumung des Erstzugriffs für Gebietskörperschaften (Kommunen / kommunale Unternehmen) will die BImA insbesondere den von der Konversion unmittelbar betroffenen Kommunen einen Anreiz zum Erwerb der Konversionsgrundstücke zum gutachtlich ermittelten Verkehrswert ohne Bieterverfahren anbieten.
Verbilligung
Neue Verbilligungsrichtlinie (VerbR 2018) am 27. September 2018 in Kraft gesetzt
Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 26. September 2018 die „Richtlinie der BImA zur verbilligten Abgabe von Grundstücken (VerbR 2018)“ in der Fassung vom 29. August 2018 beschlossen, die auf die aktuellen politischen Zielvorstellungen und den geänderten Haushaltsvermerk 60.3 abgestimmt ist und die Einzelheiten zum Erstzugriff / Direktverkauf sowie zu den Verbilligungsmöglichkeiten von entbehrlichen Liegenschaften regelt. Hierdurch wird die Attraktivität des Liegenschaftserwerbs für Länder und Kommunen, insbesondere für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus, erhöht. Darüber hinaus wurde zugunsten der Kommunen eine Weiterveräußerungsmöglichkeit an private Dritte (z.B. Wohnungsbauinvestoren) ohne Rückzahlungspflicht bei Weitergabe der Verbilligung geschaffen, soweit sich die Kommune des Dritten zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe bzw. des Verbilligungszweckes bedient.
Das Gesamtvolumen der gewährten Nachlässe auf den Verkehrswert ist nach wie vor auf einen Betrag von insgesamt 100 Mio. € beschränkt. Für die Gewährung von Verbilligungen beim Verkauf von Grundstücken für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus gilt diese Begrenzung nicht.
Die VerbR 2018 gilt mit Blick auf das ab 01. Januar 2018 geltende Haushaltsgesetz für alle Verkaufsfälle des Jahres 2018. Der zeitliche Geltungsbereich verlängert sich jeweils, wenn der o.g. Haushaltsvermerk im folgenden Haushaltsjahr wieder ausgebracht wird.“
https://www.bundesimmobilien.de/erstzugriff-und-verbilligung-dfbcbdbd3c606579
Weiterhin lohnt ein Blick in den Einzelplan 60 des Bundeshaushalt in dem die BImA enthalten ist.
Die Regelungen bedeuten aber auch, dass die Kommunen ihr Erstzugriffsrecht wahrnehmen müssen.
Viele Grüße
Jonas
Thomas Wolff:
Das ist nicht ganz richtig. Die zitierte Regelung bevorzugt nur Kommunen. Die Kommunen haben sich in den vergangenen Jahrzehnten nicht gerade als Hüter eines fairen Wohnungsmarktes hervorgetan. Die neutrale Forderung des Antrags käme auch privaten Projekten zugute, zum Beispiel von Genossenschaften oder Stiftungen.
Jonas Wille:
Barbara Romanowski:
1 Das wissen viele Ratsmitglieder nicht (weiß ich aus Gesprächen zum Thema mit ihnen).
2 Die Gemeinde kann/will das nicht finanzieren - bei entsprechenden Richtlinien, wie gefordert, muss dann umgedacht werden, bzw. weitere unterstützende Richtlinien, in die richtige Richtung (soziale Aspekte, umwelt- und klimaschützende Aspekte und Aspekte des Städtebaus zu beachten), vorgegeben werden. Dafür gibt dieser Antrag zumindest einen wertvollen Anstoß - denn so, wie bisher, darf es einfach gar nicht weitergehen. Und bislang passiert auch nichts diesbezüglich.
Danke, Jonas, für Deine Informationen. Besonders eben Dein letzter Satz: Die Regelungen bedeuten aber auch, dass die Kommunen ihr Erstzugriffsrecht wahrnehmen müssen - ich ergänze: sollen, können...